Verträge der GbR ...

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Gesellschaftsvertrag

   
Gesellschaftsvertrag

zwischen

 dem Malermeister Otto Pinsel, wohnhaft ........................................... und

dem Tischlermeister Peter Hobel, wohnhaft ........................................... 

 

§ 1

Gründung, Zweck, Name

 
     
(1)
Herr Otto Pinsel und Herr Peter Hobel gründen hiermit eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts.  
     
(2)
Zweck der Gesellschaft ist der gemeinsame handwerksmäßige Betrieb einer Tischlerei sowie die Vornahme aller diesem Zweck förderlichen Maßnahmen und Rechtshandlungen.
 
     
(3)
Der Name der Gesellschaft lautet: "Otto Pinsel und Peter Hobel, Tischlerei, Gesellschaft bürgerlichen Rechts".  
     
     
     
§ 2
 Dauer, Kündigung  
     
(1)
Die Gesellschaft beginnt mit Abschluss dieses Vertrages und besteht auf unbestimmte Zeit.  
     
(2)
Die Gesellschaft kann von jedem Gesellschafter schriftlich mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres, erstmals zum ........................ gekündigt werden.
 
     
§ 3 Sitz, Werkstatt  
     
(1)
Der Sitz der Gesellschaft ist Holzhausen.  
     
(2)
Die erforderlichen Räume für Werkstatt und Lager werden in Holzhausen angemietet. Einrichtung und Werkzeuge werden käuflich erworben.
 
     
§ 4
Einlagen, Wettbewerbsverbot  
     
(1)
Die Gesellschafter erbringen Bareinlagen von je 10.000,- Euro. Die Einlagen sind unverzüglich auf ein für die Gesellschaft einzurichtendes Bankkonto einzuzahlen.
 
     
(2)
Die Gesellschafter sind verpflichtet, ihre volle Arbeitskraft der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen. Nebentätigkeiten sind nicht zulässig.
 
     
(3)
Die Gesellschafter dürfen der Gesellschaft weder unmittelbar noch mittelbar Konkurrenz machen und sich auch nicht an anderen Gesellschaften beteiligen, die auf dem Geschäftsgebiet der Gesellschaft tätig sind.
 
     
§ 5
Geschäftsführung und Vertretung  
     
(1)
Zur Geschäftsführung und Vertretung ist jeder Gesellschafter allein berechtigt und verpflichtet.  
     
(2)

Für folgende Geschäfte ist die Zustimmung beider Gesellschafter erforderlich:
- Grundstücksgeschäfte,
- Abschluss von Mietverträgen,
- Personalentscheidungen, insbesondere Einstellungen und Entlassungen,
- Zeichnung von Wechseln,
- usw.

 
 

Mögliche Alternative zu § 5

 
§ 5
Geschäftsführung und Vertretung  
     
(1)
Zur Geschäftsführung und Vertretung sind die Gesellschafter nur gemeinschaftlich berechtigt und verpflichtet, soweit sie nicht im Einzelfall eine abweichende Regelung treffen.
 
     
(2)
Im Falle von Krankheit, Urlaub oder bei einer sonstigen Abwesenheit eines Gesellschafters von mehr als 10 Tagen ist der andere Gesellschafter allein zur Geschäftsführung befugt.

Dies gilt nicht für folgende Maßnahmen und Rechtsgeschäfte: ..................... (es folgt die Liste zustimmungspflichtiger Geschäfte ... )   
 
     
§ 6
Beschlüsse  
     
  Die Gesellschafter entscheiden über die Angelegenheiten der Gesellschaft durch gemeinsam zu fassende Beschlüsse.  
     
§ 7
Geschäftsjahr  
     
 
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Für den Zeitraum von der Gründung der Gesellschaft bis zum folgenden 31.Dezember wird ein Rumpfgeschäftsjahr gebildet.
 
     
§ 8
Buchführung  
     
(1)
Die Gesellschaft führt Bücher und erstellt jährliche Abschlüsse in Übereinstimmung mit den steuerlichen Vorschriften. Diese Abschlüsse sind auch für die Beziehungen der Gesellschafter untereinander maßgebend.
 
     
(2)
Mit der Buchführung und der Erstellung des Jahresabschlusses wird ein Angehöriger der steuerberatenden Berufe beauftragt.
 
     
(3)
Der Jahresabschluss ist von den Gesellschaftern innerhalb der ersten 6 Monate des Geschäftsjahres aufzustellen und festzustellen.
 
     
(4)
Können sich die Gesellschafter nicht binnen eines Monats nach der Vorlage des Entwurfes des Jahresabschlusses auf seine Aufstellung und Feststellung einigen, entscheidet ein von der zuständigen Industrie- und Handelskammer zu benennender Sachverständiger als Schiedsgutachter mit bindender Wirkung. Seine Kosten trägt die Gesellschaft.
 
     
§ 9
Tätigkeitsvergütung  
     
(1)
Jeder Gesellschafter erhält für seine Tätigkeit in der Gesellschaft eine feste monatlich im Voraus zu zahlende Vergütung von 2.500 Euro. Diese Vergütung wird den Gesellschaftern unabhängig vom Vorhandensein eines Gewinnes gezahlt. Die Vergütung ist dann herabzusetzen, wenn die Ertragslage der Gesellschaft eine solche Vergütung nicht gestattet.
 
     
(2)
Die Tätigkeitsvergütung wird in Abständen, die nicht kürzer als ein Jahr sein dürfen, im gleichen Verhältnis geändert wie der Tariflohn eines angestellten Tischlermeisters in Baden-Württemberg.
 
     
§ 10
Urlaub, Krankheit  
     
(1)
Die Gesellschafter haben Anspruch auf einen Jahresurlaub von 6 Wochen. Die zeitliche Lage des Urlaubs ist unter den Gesellschaftern unter Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft abzustimmen.
 
     
(2)
Falls ein Gesellschafter wegen Krankheit oder sonstiger unverschuldeter Verhinderung nicht für die Gesellschaft tätig sein kann, wird die Tätigkeitsvergütung gemäß §  9 für die Dauer von bis zu 6 Wochen weitergezahlt.
 
     
§ 11
Gewinn und Verlust, Entnahmen  
     
(1)
Am Gewinn und Verlust nach Abzug der Tätigkeitsvergütungen sind die Gesellschafter zu gleichen Teilen beteiligt.
 
     
(2)
Jeder Gesellschafter kann während des Geschäftsjahres außer der ihm zustehenden Tätigkeitsvergütung zu Lasten seines späteren Gewinnanteils diejenigen Beträge entnehmen, die er benötigt, um die auf seinen Gesellschaftsanteil entfallenden Steuerzahlungen und Steuervorauszahlungen zu begleichen.
 
     
§ 12
Tod eines Gesellschafters  
     
(1)
Falls einer der Gesellschafter stirbt, ist der überlebende Gesellschafter berechtigt, den Betrieb fortzuführen und das Vermögen der Gesellschaft mit allen Aktiven und Passiven gegen Abfindung der Erben zu übernehmen.
 
     
(2)
Der überlebende Gesellschafter kann binnen 14 Tagen, nachdem er Kenntnis erlangt hat, wer Erbe geworden ist, dem/ den Erben gegenüber erklären, dass er den Betrieb nicht fortführen will. Die Gesellschaft wird damit aufgelöst. Der Liquidationserlös wird zwischen dem überlebenden Gesellschafter und den Erben aufgeteilt.        
 
     
§ 13
Ausschließung, Fortsetzungsrecht  
     

(1)

Ein Gesellschafter kann nur aus einem wichtigen Grund im Sinne des §  723 (1) S.2 BGB von dem anderen Gesellschafter ausgeschlossen werden.
 
     
(2)
Im Falle der Ausschließung, der Kündigung und in allen anderen Fällen, in denen in der Person eines Gesellschafters ein Grund vorliegt, der nach dem Gesetz zur Auflösung der Gesellschaft führt, hat der nicht betroffene Gesellschafter das Recht, den Betrieb fortzuführen und das Vermögen mit allen Aktiven und Passiven gegen Abfindung des ausscheidenden Gesellschafters zu übernehmen.
 
     
(3)
Der nicht betroffene Gesellschafter hat dem ausscheidenden Gesellschafter binnen 14 Tagen, nachdem er Kenntnis von dem Auflösungsgrund erlangt hat, durch einseitige schriftliche Erklärung mitzuteilen, dass er von seinem Fortsetzungsrecht Gebrauch macht. Falls dies nicht erfolgt, wird die Gesellschaft aufgelöst.
 
     
§ 14 Abfindung  
     
(1)
In den Fällen der §§ 12 und 13 erhalten die Erben bzw. der ausscheidende Gesellschafter eine Abfindung.  
     
(2)
Die Höhe der Abfindung richtet sich nach einer Abfindungsbilanz, die auf den Stichtag des Ausscheidens aufzustellen ist. In dieser Abfindungsbilanz sind alle Vermögensgegenstände mit ihrem wirklichen Wert anzusetzen. Ein immaterieller Geschäftswert wird nicht angesetzt. An schwebenden Geschäften nehmen die Erben bzw. der ausscheidende Gesellschafter nicht teil.
 
     
(3)
Falls sich die Beteiligten nicht über die Höhe der Abfindung einigen können, wird sie durch einen sachverständigen  Schiedsgutachter, der von der zuständigen Industrie- und Handelskammer auf Antrag einer Partei benannt wird, festgesetzt. Die Kosten dieses Sachverständigen werden geteilt. Wenn das Gutachten des Sachverständigen nicht zu einer Erhöhung des Abfindungsbetrages führt, tragen die Erben bzw. der ausscheidende Gesellschafter die Kosten allein.
 
     
(4)
Die Abfindung ist in drei gleichen Jahresraten zu zahlen. Die erste Jahresrate ist drei Monate nach dem Stichtag des Ausscheidens fällig. Falls zu diesem Zeitpunkt die Höhe der Abfindung noch nicht endgültig feststeht, ist ein Schätzbetrag als Abschlagzahlung zu leisten. Die ausstehenden Raten sind mit 2 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen ; die Zinsen sind mit den fälligen Jahresraten auszuzahlen.
 
     
§ 15 Schlussbestimmungen  
     
(1)
Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel.
 
     
(2)
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages sich als unwirksam erweisen, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Zweck der weggefallenen Bestimmung und dem Willen der Gesellschafter bei Abschluss dieses Vertrages am nächsten kommt.
 

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