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| Für Abmahnungen dürfen Anwälte eingesetzt werden | |
Dieses Recht gilt auch für Unternehmen, die eine eigene Rechtsabteilung haben. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 08. Mai 2008 - I ZR 83/06) sind diese Unternehmen nicht gehalten, die eigenen Juristen zur Überprüfung von Wettbewerbshandlungen der Mitbewerbern einzusetzen und Abmahnungen auszusprechen. Daher müssen bei Abmahnungen auch die Anwaltskosten des Abmahnenden ersetzt werden. Die streitenden Parteien sind Anbieter und "Wettbewerber auf dem Gebiet der Telekommunikationsdienstleistungen. Zwei Werber der Beklagten hatten versucht, eine Kundin der Klägerin, der Deutschen Telekom AG, für die Beklagte zu gewinnen, und hatten dabei irreführende Behauptungen aufgestellt. Obwohl die Deutsche Telekom AG eine eigene Rechtsabteilung unterhält, hatte sie die Beklagte durch ein Rechtsanwaltsbüro abmahnen lassen. Da die Beklagte keine Unterlassungserklärung abgab, erwirkte die Klägerin eine einstweilige Verfügung, die die Beklagte schließlich als endgültige Regelung anerkannte. Soweit die Anwaltskosten durch das Gerichtsverfahren veranlasst waren, mussten sie ohnehin von der Beklagten getragen werden. Im Streit waren deswegen nur noch die durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten.
Quelle: Mitteilung der Pressestelle des BGH - Nr. 93/2008 |
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