Haftung des GF bei Nichteinhaltung von Zahlungsvereinbarungen
 

Verkauft eine GmbH betriebliches Vermögen auf ein Nachfolgeunternehmen, haftet der Geschäftsführer u. U. für einen späteren Forderungsausfall bei der Nichteinhaltung der Zahlungsvereinbarungen (OLG Koblenz 12 U 1597/15).

Im konkreten Fall hatte eine GmbH Betriebsvermögen an eine Nachfolgegesellschaft verkauft. Erst ca. ein Jahr nach der Anspruchsentstehung wurde die Rechnung an die AG gestellt. Zu diesem Zeitpunkt war die AG schon insolvenzreif und das Insolvenzverfahren erbrachte nur eine Quote von unter einem Prozent.

Der Insolvenzverwalter verlangte nun von dem Geschäftsführer der GmbH Ersatz für die ausgefallenen Forderungen. Das OLG Koblenz gab der Klage statt und führte aus, dass nach denen im Recht der juristischen Personen geltenden Regeln den Organträger die Darlegungs- und Beweislast treffe, dass er die Sorgalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt habe. Dies sei dann nicht der Fall, wenn bei der wirtschaftlichen Übertragung der Betriebsmittel auf ein Nachfolgeunternehmen diesem die vereinbarten und fälligen Leistungen monatelang nicht in Rechnung gestellt würden.

Quelle: Urteil des OLG Koblenz 12 U 1597/05

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