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| Das zweite Mittelstandsentlastungsgesetz wurde verabschiedet | |
Das Zweite Mittelstandsentlastungsgesetz wurde jetzt im Bundesrat ohne Gegenstimme verabschiedet. Damit erfüllt die Bundesregierung ihre Zusage aus dem Koalitionsvertrag. überflüssige bürokratische Belastungen werden zurückgeführt. Folgende Erleichterungen sind damit beschlossen: |
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Existenzgründer werden in den ersten 3 Jahren von statistischen Meldepflichten in den ersten drei Jahren freigestellt. |
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Für Kleinunternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten werden nur noch maximal 3 Stichprobenerhebungen durchgeführt. |
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Durch Verwendung bereits vorhandener Verwaltungsdaten entfällt bei etwa 33 000 Unternehmen und Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit die bisher mehrmals im Jahr durchgeführte Befragung. Etwa 4 000 größere Unternehmen des Dienstleistungsbereichs müssen allerdings weiterhin regelmäßig befragt werden (Dienstleistungskonjunkturstatistikgesetz). |
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Im Preisangaben- und Preisklauselgesetz werden zahlreiche Genehmigungspflichten gestrichen. |
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Die Zusammenarbeit von Bund und Ländern wird vereinfacht und damit der Verwaltungsaufwand reduziert. Insbesondere kleine und mittelgroße Unternehmen, die über 85 % an den Förderfällen ausmachen, werden profitieren. |
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Die IHK's sollen ab 1. Januar 2008 ihr Rechnungswesen und den Jahresabschluss nach den Grundsätzen kaufmännischer Rechnungslegung und Buchführung (Doppik) durchführen, die Grundbeiträge zur IHK für GmbH & Co. KGs werden halbiert und die Datenübermittlung zwischen den IHK's erleichtert. |
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Die bislang ca. 15.000 Unternehmen umfassende Statistik im Güterverkehr wird auf ca. 10.000 Unternehmen begrenzt, verzichtbare Erhebungsmerkmale werden gestrichen und die Periodizität der Erhebung wird verlängert. |
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Die behördliche Genehmigung von Tarifen und Fahrplänen für Straßenbahnen, Omnibusse und den Linienverkehr gilt zukünftig als erteilt, wenn die genehmigende Behörde nicht innerhalb eines Monats widerspricht. (Personenbeförderungsgesetz). |
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Die Voraussetzungen für die Übermittlung der Halterdaten werden auf das Erforderliche reduziert (StVOG). |
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Die Gewinnschwelle für die Buchführungspflicht wird von 30.000 auf 50.000 EUR durch angehoben (§ 141 AO). |
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Die Datenübertragung für Arbeitgeberbescheinigungen für Entgeltersatzleistungen, und Anspruch des Arbeitgebers auf Mitteilung von Krankengelddaten durch die Krankenkassen per Datenübertragung wird zugelassen. |
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Die Vorausbescheinigung nach § 194 SGB VI wird in Zukunft durch eine Sondermeldung im Meldeverfahren der Sozialversicherung ersetzt. |
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Die Betriebsprüfung der Unfallversicherungsträger wird in Zukunft innerhalb der Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung durchgeführt. |
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