Das zweite Mittelstandsentlastungsgesetz wurde verabschiedet
 

Das Zweite Mittelstandsentlastungsgesetz wurde jetzt im Bundesrat ohne Gegenstimme verabschiedet. Damit erfüllt die Bundesregierung ihre Zusage aus dem Koalitionsvertrag. überflüssige bürokratische Belastungen werden zurückgeführt. Folgende Erleichterungen sind damit beschlossen:

Existenzgründer werden in den ersten 3 Jahren von statistischen Meldepflichten in den ersten drei Jahren freigestellt.

Für Kleinunternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten werden nur noch maximal 3 Stichprobenerhebungen durchgeführt.

Durch Verwendung bereits vorhandener Verwaltungsdaten entfällt bei etwa 33 000 Unternehmen und Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit die bisher mehrmals im Jahr durchgeführte Befragung. Etwa 4 000 größere Unternehmen des Dienstleistungsbereichs müssen allerdings weiterhin regelmäßig befragt werden (Dienstleistungskonjunkturstatistikgesetz).

Im Preisangaben- und Preisklauselgesetz werden zahlreiche Genehmigungspflichten gestrichen.

Die Zusammenarbeit von Bund und Ländern wird vereinfacht und damit der Verwaltungsaufwand reduziert. Insbesondere kleine und mittelgroße Unternehmen, die über 85 % an den Förderfällen ausmachen, werden profitieren.

Die IHK's sollen ab 1. Januar 2008 ihr Rechnungswesen und den Jahresabschluss nach den Grundsätzen kaufmännischer Rechnungslegung und Buchführung (Doppik) durchführen, die Grundbeiträge zur IHK für GmbH & Co. KGs werden halbiert und die Datenübermittlung zwischen den IHK's erleichtert.

Die bislang ca. 15.000 Unternehmen umfassende Statistik im Güterverkehr wird auf ca. 10.000 Unternehmen begrenzt, verzichtbare Erhebungsmerkmale werden gestrichen und die Periodizität der Erhebung wird verlängert.

Die behördliche Genehmigung von Tarifen und Fahrplänen für Straßenbahnen, Omnibusse und den Linienverkehr gilt zukünftig als erteilt, wenn die genehmigende Behörde nicht innerhalb eines Monats widerspricht.

(Personenbeförderungsgesetz).

Die Voraussetzungen für die Übermittlung der Halterdaten werden auf das Erforderliche reduziert (StVOG).

Die Gewinnschwelle für die Buchführungspflicht wird von 30.000 auf 50.000 EUR durch angehoben (§ 141 AO).

Die Datenübertragung für Arbeitgeberbescheinigungen für Entgeltersatzleistungen, und Anspruch des Arbeitgebers auf Mitteilung von Krankengelddaten durch die Krankenkassen per Datenübertragung wird zugelassen.

Die Vorausbescheinigung nach § 194 SGB VI wird in Zukunft durch eine Sondermeldung im Meldeverfahren der Sozialversicherung ersetzt.

Die Betriebsprüfung der Unfallversicherungsträger wird in Zukunft innerhalb der Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung durchgeführt.

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