Sieht der Gesellschaftsvertrag einer GmbH die Bestellung eines oder mehrerer Geschäftsführer vor, dann wird beim Tod eines der Geschäftsführers der verbleibende Geschäftsführer Alleinvertretungsberechtigt. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor (BGH II ZR 330/05).
Im verhandelten Fall ging es um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Gesellschaftsvertrag die Bestellung eines oder mehrerer Geschäftsführer vorsah. Gleichzeitig war geregelt, dass bei der Bestellung mehrerer Geschäftsführer diese nur (wie es in Gesellschaftsverträgen i.d.R. geregelt wird) gesamtvertretungsberechtigt sein sollten.
Als von den zwei bestellten Geschäftsführern einer starb und die Gesellschaft in Insolvenz geriet, musste die Haftung des verbleibenden Geschäftsführers geklärt werden. Das Gericht stellte fest, dass dieser nach dem Tod des Kollegen alleinvertretungsberechtigt und damit haftbar war. Da der Gesellschaftsvertrag ausdrücklich auch die Bestellung nur eines Geschäftsführers vorsah, habe kein weiterer Geschäftsführer bestellt werden müssen.