Führungskraft muss sexuelle Belästigung unterbinden
 

Führungskräfte, die sexuelle Belästigungen ihrer Angestellten nicht unterbinden, begehen u.U. eine grobe Pflichtverletzung, die die Gesellschaft zu einer sofortigen Kündigung des Angestelltenverhältnisses berechtigt. Dies führen die Richter in ihrer Urteilsbegründung aus (OLG Hamm in seinem Urteil vom 01.03.2007, 27 U 137/06).

Zu den Pflichten der Führungskräfte eines Unternehmens gehört es nicht nur, selbst derartige Belästigungen gegenüber Mitarbeitern zu unterlassen, sondern auch, derartige Belästigungen von den Angestellten bei Ausübung ihrer Tätigkeit fernzuhalten, soweit dies in ihrem Einflussbereich liegt. Sie haben aktiv einzuschreiten, sofern ihnen entsprechendes Verhalten anderer Mitarbeiter bekannt wird.

Ob eine Verletzung dieser Verpflichtung vorliegt und von solchem Ausmaß ist, dass sie seine fristlose Kündigung rechtfertigt, kann indessen nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles entscheiden werden.

Es spielt hierbei u.a. eine Rolle, ob es sich um ein einzelnes Vorkommnis oder um häufigere Vorfälle handelt, ob und wie die Führungskraft Kenntnis erlangte und welche Einwirkungsmöglichkeiten sie hatte.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass er gegenüber einem Mitgeschäftsführer keine Arbeitgeberfunktion ausübt, sondern lediglich das Gespräch mit diesem suchen oder ggf. die Gesellschafter informieren kann, damit diese ihrerseits die gebotenen Maßnahmen ergreifen.

Quelle: OLG Hamm, Urteil 27 U 137/06 vom 01.03.2007

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