GmbH-StB berät nicht automatisch den Geschäftsführer/Gesellschafter

 

Steuerberater, die eine Gesellschaft beraten, sind weder automatisch für deren Geschäftsführer noch für deren Gesellschafter tätig. Der Steuerberatungsvertrag mit einer GmbH ist jedenfalls in der Regel kein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. So entschieden die Richter des Oberlandesgerichts Celle in einem aktuellen Urteil (3 U 260/06).

Im konkreten Fall klagte ein Gesellschafter gegen den Steuerberater der GmbH auf Schadenersatz, da dieser ihn beim Verkauf seiner Geschäftsanteile nicht beraten habe und deshalb für ihn Steuern von € 435.718 angefallen wären. Der Steuerberater argumentierte dagegen, dass er nur für die Gesellschaft, nicht aber für den Gesellschafter tätitg gewersen wäre.

Die Klage des Gesellschafters wurde abgewiesen, da er nicht nachweisen konnte, dass es zwischen ihm und dem Steuerberater zum Abschluss eines Steuerberatungsvertrages gekommen sei. Die vom Kläger herangezogenen Hilftstatsachen (Stundenachweis und Rechnung über 4 Stunden), recihten nicht aus, um sichere Rückschlüsse auf den Abschluss eines Vertrages zu ziehen. Auch ein Schadenersatzanspruch aus einem nicht nichtvertraglichen Gefälligkeitsverhältnis bestand nach Ansicht der Richter nicht, da es am Verpflichtungswillen fehlte.

Die Richt lehnten es außerdem ab, in dem Steuerberatungsvertrag mit der GmbH einen Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter zu sehen. Ein solcher Vertrag liege nur dann vor, wenn die ursprünglichen Vertragspartner ein Interesse daran hätten, einen Dritten in dessen Geltungsbereich einzubeziehen.


Quelle: OLG Celle Urteil 3 U 260/06 im Volltext

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