Bei geringen Gewinnen ist keine Luxuslimousine erlaubt
 

Bei nur geringen Gewinnen dürfen Firmenfahrzeuge nicht zu "groß" ausfallen, da in diesen Fällen das Finanzamt berechtigt ist, die volle steuerliche Anerkennung der Fahrzeugkosten zu verweigern. Dies bestätigt der Bundesfinanzhof in seinem Urteil BFH -Az.: XI B 25/06.

Hintergrund war der Fall eines Bauunternehmers, der sich einen 7er BMW und ein Mercedes CL 420 als Firmenwagen angeschafft hatte und die Anschaffungskosten in den Folgejahren steuerlich abgeschrieb. Das zuständige Finanzamt stellte bei einer Nachprüfung fest, dass das Unternehmen nur geringe Jahresgewinne ausweisen konnte und verweigerte daher teilweise die Anerkennung der Firmenwagen. Die dagegen gerichtete Klage des Bauunternehmers blieb erfolglos.

Der Bundesfinanzhof bestätigte das Urteil der Vorinstanz und stellte klar, dass die Anschaffung derartiger Sportwagen bei nur geringen Jahresgewinnen (ca. 50.000 Euro) in einem unangemessenen Verhältnis zur Wirtschaftskraft des Unternehmens und auch zur Branche steht. Da nach Ansicht der Richter der Luxus unangemessen ist, sei auch die Verweigerung der Anerkennung der vollen Anschaffungskosten gerechtfertigt.

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