Zuwendungen von Sponsoren an Sportvereine sind steuerpflichtig
 

In seinem Urteil vom 7. November 2007 I R 42/06 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Sponsorengelder, die ein gemeinnütziger Sportverein erhält, körperschaftsteuerpflichtig sind, wenn der Verein dem Sponsor eine wirtschaftliche Gegenleistung erbringt, z B. das Recht einräumt, in der Vereinszeitung Werbeanzeigen zu schalten, einschlägige sponsorbezogene Themen darzustellen und bei Vereinsveranstaltungen die Vereinsmitglieder über diese Themen zu informieren. Zugleich sind die Gegenleistungen mit dem regulären Umsatzsteuersatz von 19 % zu versteuern.

Ein gemeinnütziger Sportverein ist grundsätzlich von der Körperschaftsteuer befreit. Mit seinen wirtschaftlichen Betätigungen unterhält der Verein aber einen Geschäftsbetrieb, dem kein Steuervorteil zusteht. Um einen solchen Geschäftsbetrieb handelt es sich nach Meinung des BFH, wenn der Verein von Dritten Zuwendungen zur Förderung des Sports erhält und er hierfür eine wirtschaftliche Gegenleistung erbringt.

Im konkreten Fall ging es um einen Schützenverein, der durch eine Versicherung gesponsert wurde. Im Gegenzug durfte die Versicherung in der Sportschützenzeitung werben.

Die Entscheidung berührt auch das sogenannte Verwaltungssponsoring, bei dem der Sponsor einer öffentlichen Einrichtung Geld– oder Sachleistungen zur Verfügung stellt und diese dafür auf den Sponsor und dessen Förderung aufmerksam macht, dem Sponsor also Werbemaßnahmen ermöglicht.

Quelle: BFH-Urteil vom 07.11.07 I R 42/06

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