Teilwertabschreibung von Aktien
 

In seinem Urteil vom 26. September 2007 (I R 58/06) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass eine Teilwertabschreibung bei Aktien, die als Finanzanlage gehalten werden, immer dann zulässig ist, wenn der Börsenkurs zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist und keine konkreten Anhaltspunkte für ein baldiges Ansteigen vorliegen.

Im konkreten Fall handelte es sich um Infineon-Aktien, die zum 31. Dezember 2001 nur noch einen Wert von 50% ihrer Anschaffungskosten hatten. Bis zum Zeitpunkt der Erstellung der Bilanz war der Börsenkurs wieder auf 60% der Anschaffungskosten angestiegen. Diesen Wert legte die Klägerin ihrer Bilanz zu Grunde. Der BFH hat diesen Ansatz gebilligt.

Eine Teilwertabschreibung ist nur bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung zulässig. Diese Voraussetzung liegt nach Ansicht des BFH dann vor, wenn zum Bilanzstichtag mehr Gründe für ein Anhalten der Wertminderung sprechen als für eine Kurssteigerung. Bei börsennotierten Wertpapieren spiegelt der aktuelle Börsenkurs die Einschätzung der Marktteilnehmer über die zukünftige Entwicklung des Kurswertes wider. Dem Börsenkurs kommt daher eine größere Wahrscheinlichkeit zur Prognose einer künftigen Wertentwicklung zu, als dem ursprünglichen Anschaffungswert.

Quelle: BFH Urteil vom 26. September 2007 I R 58/06

 

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