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Fahrtenbuch ist trotz kleiner Mängel ordnungsgemäß | |
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Wird ein Fahrtenbuch wegen Mängel als nicht ordnungsgemäß anerkannt, so gilt für das ganze Jahr bzw. bis zu einem Fahrzeugwechsel die 1 %-Regel zur Versteuerung des geldwerten Vorteils. Allerdings reichen kleine Ungereimtheiten zu einer Nichtanerkennung des Fahrtenbuches nicht aus (Finanzgericht Köln, 10 K 4600/04). Im konkreten Fall reichten dem Senat nachstehende Mängel für eine Verwerfung des Fahrtenbuches nicht aus: |
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Eine Fahrt, für die ein Tankbeleg vorlag war nicht im Fahrtenbuch eingetragen. |
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Die Kilometerstände in einer Werkstattrechnung wichen von dem Stand im Fahrtenbuch ab. |
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Bei einer Fahrt von 800 km ergab sich gegenüber den angegegebenen Kilometern in einem Routenplaner eine Abweichung von 40 km |
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In der Begründung führte der Senat aus, dass einzelne kleine Ungereimtheiten im Fahrtenbuch nicht zu dessen Nichtanerkennung führen. Ein Fahrtenbuch ist nur dann nicht ordnungsgemäß, wenn es mehrere ins Gewicht fallende Mängel aufweist. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Nach eigenen Erfahrungen der Senatsmitglieder sind die Angaben in Werkstattrechnungen zum Kilometerstand häufig ungenau. Abweichungen zum Fahrtenbuch rechtfertigen noch nicht den Schluss, das Fahrtenbuch sei fehlerhaft. Die fehlende Übereinstimmung hat lediglich indizielle Bedeutung und es bedarf weiterer Mängel um das Fahrtenbuch zu verwerfen. Bei einer Fahrt von 800 km ist eine Abweichung von 40 km gegenüber dem Routenplaner kein Fehleintrag. Es liegt nicht automatisch eine Umwegfahrt bei einer Abweichung von 5 % vor. Der Steuerpflichtige ist nicht verpflichtet vor Antritt einer längeren Dienstfahrt die kiürzest mögliche Strecke mit dem Routenplaner zu ermitteln und dann, weinn eine andere Strecke gefahren wird, jede Abweichung aufzuzeichnen. Sind verschiedene Strecken nahzu gleich lang, dann kann die günstigste Strecke gewählt werden. Nur bei erheblichen Abweichungen kann von einer Umwegfahrt ausgegangen werden, die dann genaue Aufzeichnungen erfolrderlich macht. Quelle: Urteil im Volltext, FG Köln 10 K 4600/04 |
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