Abzugsfähige Werbungskosten bei Nutzung der 1 %-Regelung
 

In seinen drei Urteilen vom 18.10.2007 (VI R 96/04, VI R 57/06, VI R 59/06) führte der BFH seine Rechtsprechung zu der Frage fort, wie vom Arbeitnehmer getragene Aufwendungen für das überlassene Firmenfahrzeug steuerlich zu behandeln sind.

In den Urteilen wurde entschieden ob Arbeitnehmer, denen ein Firmenfahrzug zur Nutzung überlassen wurde und die den geldwerten Vorteil nach der 1 %-Regelung pauschal versteuern, Treibstoffkosten, die sie selbst tragen oder Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten vorteilsmindernd berücksichtigen können.

Der BFH entschied, dass vom Arbeitnehmer getragene Treibstoffkosten unberücksichtigt bleiben (VI R 59/06), denn der Zweck der "typisierenden" 1 %-Regelung wäre verfehlt, wenn bei der pauschalen Vorteilsbewertung individuelle Aufwendungen berücksichtigt würden.

Zuzahlungen des Arbeitsnehmers zu den Anschaffungskosten können aber vorteilsmindernd berücksichtigt werden.

Arbeitnehmer können nur dann die - im Zusammenhang mit dem überlassenen Firmenwagen - entstandenen Aufwendungen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung als Werbungskosten geltend machen, wenn der Vorteil nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt wurde.

Quelle: Pressemittelung des BFH

weiter:

Startseite

 

© 2007  info@unternehmensberater-peter-duerr.de