Saisonarbeitskräfe müssen in Umlageverfahren abgerechnet werden
 

Es wird gerne vergessen ausländische Saisonarbeitskräfte bei den Krankenkassen für die Entgeltfortzahlungsversicherung (U1, U2) zu melden, obwohl diese zu den Umlageverfahren anzumelden sind.

Dies gilt auch für die Arbeitskräfte, die mit einer E101-Bescheinigung bestätigen, dass sie den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften ihres Heimatstaats unterliegen (Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung). Telefonische Nachfragen bei mehreren Krankenkassen zeigten, dass diese selbst nicht immer über die Meldeverpflichtung informiert sind.

Ist die Dauer des Arbeitsverhältnisses aber nur auf bis zu vier Wochen angelegt, entsteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung und damit auch keine Verpflichtung an der Umlage teilzunehmen.

Das Ausgleichsverfahren U1 (Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit) gilt nicht für mittlere und große Unternehmen mit mehr als 30 Beschäftigten. Hingegen werden seit dem 1. Januar 2006 alle Arbeitgeber die Aufwendungen aus Anlass der Mutterschaft (U2) erstattet.

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