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Die Scheinselbstständigkeit und die Folgen | |
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Die Scheinselbstständigkeit ist noch immer ein brisantes Thema, spätestens dann, wenn die Deutsche Rentenversicherung zu einer Prüfung ins Unternehmen kommt. Der Unternehmer, der sich erst zu diesem Zeitpunkt Gedanken über seine Beschäftigungsverhältnisse macht obwohl er Subunternehmer einsetzt, der handelt grob fahrlässig und kann dadurch u.U. die Existenz seines Unternehmens gefährden. Die folgenden Ausführungen sollen Ihnen helfen eventuelle "Probleme" in Ihrem Unternehmen zu identifizieren und zu beheben. Bevor der Prüfer diese entdeckt. Beginnen wir den häufigsten Argumenten der "Ertappten" und deren Würdigung durch die Prüfer: |
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Die Definition der Scheinselbstständigkeit |
Von Scheinselbstständigkeit ist dann zu reden, wenn ein Beschäftigungsverhältnis durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen als selbstständige Tätigkeit getarnt wird, obwohl die Merkmale einer Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV vorliegen: "§ 7 (1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers |
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Abgrenzungskriterien zwischen Arbeitnehmer und Selbstständigem |
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Der Grad der persönlichen Abhängigkeit ist von der Eigenart der konkreten Tätigkeit bestimmt. Daher lassen sich in der Rechtsprechung keine für alle Beschäftigungsverhältnisse geltenden Kriterien aufstellen. Es ist daher jeder Einzelfall unter der Würdigung aller Umstände zu prüfen. Der Status einer Beschäftigung ergibt sich nicht aus den subjektiven Vorstellungen der Vertragspartner, sondern aus den tatsächlichen Verhältnissen. |
Folgen der Scheinselbstständigkeit |
Wird bei einer Betriebsprüfung festgestellt, dass es sich bei Ihrem "Subunternehmer" um einen Beschäftigten im Sinne von § 7 SGB IV handelt, dann tritt mit der Bekanntmachung der Entscheidung die Beitragspflicht ein. Vorausgesetzt Ihr "Mitarbeiter" stimmt zu und es bestand für den Zeitraum von der Arbeitsaufnahme bis zur Bekanntgabe der Entscheidung eine ausreichend private Absicherungen für das Alter, die Pflege und für Krankheit (Krankenbehandlung, Krankengeld, Absicherung von Angehörigen durch Familienversicherung), die nach Art der Leistungen den gesetzlichen Versicherungen entsprechen. Ein weitere Voraussetzung ist auch, dass Sie oder Ihr Mitarbeiter nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen sind. Es reicht schon der bedingte Vorsatz aus. Hinweis: Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, "wenn die Beteiligten die verkehrsübliche Sorgfalt in besonders großem Maße verletzen". Vorsatz ist das Wissen und Wollen eines rechtswidrigen Erfolgs. Beim bedingten Vorsatz hält der Beitragsschuldner eine Beitragspflicht für möglich, nimmt aber die Nichtabführung der Beiträge billigend in Kauf. Teuer wird es, wenn die aufgezeigten Voraussatzungen nicht erfüllt werden. Dann schulden Sie u. U. die Sozialversicherungsbeiträge seit der Arbeitsaufnahme bzw. maximal für die zurückliegenden 4 Beschäftigungsjahre (wurden die Beiträge vorsätzlich hinterzogen, dann beträgt die Verjährungszeit volle dreißig Jahre). Da Sie auch den Arbeitnehmerbeitrag schulden, sind dies gerne ca. 1.970 % des beitragspflichtigen Monatsentgelds. Sie können den abgeführten Arbeitnehmeranteil von Ihrem Mitarbeiter einbehalten, sofern dies überhaupt jemals möglich ist. Nicht selten führen die Beitragsnachforderungen zur Insolvenzreife bei den betroffenen Unternehmen.
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