Bei Insolvenzreife keine Zahlungen auf ein debitorisch geführtes Konto!
 

Der Geschäftsführer einer GmbH muss im Falle der Insolvenzreife der Gesellschaft dafür sorgen, dass keine Zahlungen von Gesellschaftsschuldnern auf ein debitorisch geführtes Bankkonto eingehen. Notfalls muss er ein zweites, kreditorisches Bankkonto eröffnen, auf dem Zahlungen verbucht werden. Andernfalls haftet er u.U. mit seinem Privatvermögen, entschied kürzlich der Bundesgerichtshof (II ZR 310/05).

Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH hatte trotz eines negativen Saldos bei der Bank in Höhe von ca. 31.940 EUR weitere Zahlungen über 33.362,15 EUR von diesem Konto geleistet. Nach dem Insolvenzantrag forderte der Insolvenzverwalter eine Zahlung von 33.362,15 Euro aus dem privaten Vermögen des Geschäftsführers. Zudem forderte er die Zahlung einer noch ausstehenden Kommanditeinlage von 10.533,15 Euro. Die Klage hatte nur in Teilen Erfolg.

Da der Geschäftsführer von dem Geld andere Gläubiger der Gesellschaft bezahlt hatte, entschieden die Richter, dass er das Geld nicht aus seinem Privatvermögen zurückzahlen muss. Es handele sich "um eine Zahlung mit Kreditmitteln, welche einen bloßen Gläubigeraustausch zur Folge hat... An die Stelle der mit Kreditmitteln erfüllten Forderungen der Gesellschaftsgläubiger tritt eine entsprechend höhere Gesellschaftsverbindlichkeit gegenüber der Bank, was allein zu deren Nachteil geht". Durch die Zahlungen mit Kreditmitteln werde weder die Masse vermindert noch die Gesellschaftsverbindlichkeiten erhöht. Der Geschäftsführer müsse also allenfalls der Bank gegenüber haften und ihr das Geld zahlen.

In einen anderen Streitgegenstand dennoch bejahte das Gericht die Haftung des Geschäftsführers gegenüber dem Insolvenzverwalter für einen Betrag in Höhe von 20.108,7 EUR. Dabei handelte es sich um Zahlungen, die von Gesellschaftsschuldnern auf das debitorische Konto geleistet worden waren. Da die Gesellschaft zum Zeitpunkt des Geldeingangs bereits überschuldet war, bevorzugte der Geldeingang die Bank als Gläubiger des negativen Saldos gegenüber den anderen Gläubigern der Gesellschaft und reduzierte das Haftungsrisiko des Geschäftsführers unrechtmäßig. Dieser hätte deshalb ein anderes, kreditorisch geführtes Konto gründen und die Gesellschaftsschuldner unverzüglich darüber informieren müssen.

Das Urteil: BGH II ZR 310/05 vom 26 März 2007

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