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Bei Insolvenzreife keine Zahlungen auf ein debitorisch geführtes Konto! | |
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Der Geschäftsführer einer GmbH muss im Falle der Insolvenzreife der Gesellschaft dafür sorgen, dass keine Zahlungen von Gesellschaftsschuldnern auf ein debitorisch geführtes Bankkonto eingehen. Notfalls muss er ein zweites, kreditorisches Bankkonto eröffnen, auf dem Zahlungen verbucht werden. Andernfalls haftet er u.U. mit seinem Privatvermögen, entschied kürzlich der Bundesgerichtshof (II ZR 310/05). Da der Geschäftsführer von dem Geld andere Gläubiger der Gesellschaft bezahlt hatte, entschieden die Richter, dass er das Geld nicht aus seinem Privatvermögen zurückzahlen muss. Es handele sich "um eine Zahlung mit Kreditmitteln, welche einen bloßen Gläubigeraustausch zur Folge hat... An die Stelle der mit Kreditmitteln erfüllten Forderungen der Gesellschaftsgläubiger tritt eine entsprechend höhere Gesellschaftsverbindlichkeit gegenüber der Bank, was allein zu deren Nachteil geht". Durch die Zahlungen mit Kreditmitteln werde weder die Masse vermindert noch die Gesellschaftsverbindlichkeiten erhöht. Der Geschäftsführer müsse also allenfalls der Bank gegenüber haften und ihr das Geld zahlen. Das Urteil: BGH II ZR 310/05 vom 26 März 2007 |
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