GmbH GF haftet nicht für abgeführe SV-Beiträge und Lohnsteuer
 

Ein organschaftlicher Vertreter einer Gesellschaft, der bei Insolvenzreife der Gesellschaft den sozial- oder steuerlichen Normbefehlen folgend Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherung oder Lohnsteuer abführt, handelt mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters und ist nicht der Gesellschaft gegenüber erstattungspflichtig. (BGH II ZR 48/06).

Der Bundesgerichtshof hat damit klargestellt, dass der Geschäftsführer bereits abgeführte Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer nicht an die Gesellschaft zurückzahlen muss.

Der Beklagte (organischer Vertreter einer AG) haftet nach dem Urteil nämlich jedenfalls deshalb nicht wegen Verletzung der Massesicherungspflicht, weil die von ihm geleisteten Zahlungen - selbst wenn die Schuldnerin im Zahlungszeitpunkt im insolvenzrechtlichen Sinn überschuldet gewesen wäre - nicht pflichtwidrig, sondern mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters zu vereinbaren waren.

Mit Rücksicht auf die Einheit der Rechtsordnung kann es dem organschaftlichen Vertreter nicht angesonnen werden, die Massensicherungspflicht zu erfüllen und fällige Leistungen an die Sozialkassen oder die Steuerbehörde nicht zu erbringen, wenn er sich dadurch strafrechtlicher Verfolgung aussetzt.

Bislang war es übliche Praxis der eingesetzten Insolvenzverwalters, alle Möglichkeiten zur Einbeziehung des Privatvermögens des Gesellschafter-Geschäftsführers einer insolventen Gesellschaft genau zu prüfen. Dazu wurde der Insolvenzzeitpunkt bestimmt und alle ab diesem Zeitpunkt getätigten Auszahlungsvorgänge der Gesellschaft auf die Geschäftsführerhhaftung hin überprüft.

Nach diesem Urteil haben die Geschäftsführer die Möglichkeit sich zu wehren

Das Urteil: BGH II ZR 48/06 vom 14. Mai 2007

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