Vergleich zwischen GbR-Gesellschafter und Insolvenzverwalter ist bindend
 

Während der Dauer eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GbR (Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit) kann nur der Insolvenzverwalter die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft geltend machen (§ 93 InsO). Der Insolvenzverwalter übt insoweit eine treuhänderische Funktion aus und ist gesetzlicher Prozessstandschafter. Schließt der Insolvenzverwalter mit dem Gesellschafter einen Vergleich, so ist der Vergleich für die Gesellschaftsgläubiger grundsätzlich auch dann bindend, wenn dadurch die persönliche Haftung des Gesellschafters zum Teil erlassen wurde (BAG 6 AZR 377/07).

Im verhandelten Fall verlangte die Einzugstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Bauhandwerks von dem beklagten Gesellschafter der insolventen GbR nach Abschluss des Insolvenzverfahrens die Zahlung von rückständigen Beiträgen und Zinsen. Die Klage vor dem Landesarbeitsgericht und die Revision vor dem BAG blieben erfolglos, denn der Insolvenzverwalter hatte mit dem Gesellschafter einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, wonach seine persönliche Haftung für alle vom Vergleich erfassten Forderungen bei Zahlung eines Einmalbetrags erlöschen sollten. Vom Vergleich waren auch die Forderungen des Klägers betroffen.

Quelle: BAG Pressemitteilung Nr. 86/07

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