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Arbeitgeber muss Mitarbeiter über Gruppenunfallversicherung informieren | |
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Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer unaufgefordert über alle Umstände zu unterrichten, welche dem Arbeitnehmer unbekannt sind, die aber für Entscheidungen des Arbeitnehmers im Zusammenhang mit der Durchführung des Arbeitsvertrags erheblich sind. Darunter fällt auch die Informationspflicht über eine bestehende Gruppenunfallversicherung, die, sofern sie verletzt wird, zu hohen Schadenersatzansprüchen des Mitarbeiters führen kann (Bundesarbeitsgericht 8 AZR 707/96). Im konkreten Fall hatte der Arbeitgeber eine Gruppenunfallversicherung mit der Vereinbarung abgeschlossen, dass fällige Versicherungsleistungen direkt an die versicherte Person ausgezahlt werden. Als nun eine Mitarbeiterin einen schweren Verkehrsumfall hatte, die zu einer 100-%igen Invalidität führte, meldeten die gesetzlichen Betreuer der Mitarbeiterin den Leistungsanspruch bei der Versicherung erst gut 2 Jahre später an, die dann die volle Leistung verweigerte. Aufgrund eines ausgehandelten Vergleichs zahlte die Versicherungsgesellschaft lediglich € 80.000 anstatt der geforderten € 149.000. Die Differenz forderte die Mitarbeiterin von ihrem Arbeitgeber ein. Nach dem Urteil muss der ehemalige Arbeitgeber Schadenersatz leisten. Quelle: Urteil 8 AZR 707/06 im Volltext
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