EU ändert die "De-minimis"-Verordnung
 

Mit der "De-minimis"-Verordnung hat die EU eine Ausnahme zu der Regel geschaffen, nach der grundsätzlich alle Subventionen, die ein Mitgliedstaat seinen Unternehmens gewährt der EU zur Genehmigung vorzulegen sind. Die EU möchte so überprüfen, ob hierdurch der binnenwirtschaftliche Wettbewerb und gemeinsame Markt beeinträchtigt oder gefährdet sind.

Bisher waren für die Unternehmen Subventionen von € 100.000 innerhalb von drei Jahren erlaubt. Das Verkehrsgewerbe war allerdings vom Geltungsbereich der Verordnung ausgenommen.

Den bisherigen Schwellenwert von € 100.000 hat die Kommission auf € 200.000 erhöht Zudem wurde die Verordnung erweitert. So wurde das Verkehrsgewerbe unter der Bezeichung "Transportgewerbe" in die Verordnung aufgenommen. Zum Transportgewerbe zählen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Personen- und Güterbeförderung im Linien- und Gelegenheitsverkehr, auf Schinen und Straßen, zu Wasser und in der Luft.

Für das Transportgewerbe gilt grundsätzich der Schwellenwerte von € 200.000. Lediglich für Unternehmen des Straßentransportsektors (z.B. Spedtionen, Bus-und Taxiunternehmen usw.) besteht die Einschränkung, dass sie nur Behilfen bis zu einer Höhe von € 100.000 innerhalb von drei Steuerjahren erhalten dürfen.

Zudem dürfen keine "De-minimis"-Beihilfen für den Erwerb von Fahrzeugen für den Straßengütertransport an Unternehmen des gewerblichen Straßengütertransports gezahlt werden.

Außerdem hat die Kommission klargestellt, dass für die Berechnung des Schwellenwertes die letzten drei Steuerjahre zugrunde zu legen sind. Dies bedeutet, dass bei jeder Neubewilligung die Gesamtsumme der im laufenden Steuerjahr bis zur Antragstellung sowie in den vergangenen zwei Steuerjahren gewährten "De-minimis"-Beihilfen zu berücksichtigen sind.

Die Verodnung der Europäischen Union finden Sie unter:
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/oj/2006/l_379/l_37920061228de00050010.pdf

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