Banken können Kunden, auf deren Konto im Ausland mit Hilfe einer kopierten EU-Karte zugegriffen wurde, dafür nicht heranziehen. Das hat das Amtsgericht Frankfurt/Main kürzlich entschieden. Demnach müssen Banken die widerrechtlich abgehobenen Beträge wieder auf dem Konto des Geschädigten gutschreiben (OLG Frankfurt/Main, Az.: 30 C 1774/06-45).
Verhandelt wurde der Fall eines Bankkunden, von dessen Konto im Ausland mit einer EC-Karten-Dublette ca. 1.000 EUR an einem Geldautomaten abgehoben worden. Als er dies dann bemerkte, forderte er von seiner Bank die Gutschrift des Betrages.
Das Amtsgericht meinte zu Recht. In der Urteilsbegründung argumentierte es, dem Kunden seien keine Sorgfaltspflichtverletzungen nachzuweisen. Daher sei sein Konto allem Anschein nach ohne seinen Auftrag belastet worden. Der Bank sei zudem vorzuwerfen, dass ihre Debitkarten zwar mit einem besonderen Echtheitsmerkmal vor Missbrauch und Kopie geschützt seien, ihre ausländischen Partnerinstitute das sogenannte MM-Merkmal aber in der Praxis gar nicht überprüften. Insofern könne der Mann die Rückbuchung und Auszahlung des sich nach der Berichtigung ergebenden Guthabens verlangen.