Banken müssen Empfänger von Verrechnungsschecks prüfen
 

Banken müssen bei der Einreichung von Verrechnungsschecks sicherstellen, dass das Geld auf dem Konto des angegebenen Empfängers gutgeschrieben wird. Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied in einem aktuellen Urteil, dass die Bank andernfalls für einen möglichen Schaden haften muss (17 U 292/05).

Die Klägerin vertreibt Fahrzeuge der gehobenen Klasse in mehreren Filialen in Deutschland. Der frühere Verkäufer einer Filiale in Süddeutschland erhielt von Kunden, an die er Fahrzeuge der Klägerin verkauft hatte, öfters Verrechnungsschecks. Zahlreiche dieser Schecks reichte er bei der beklagten Bank zur Gutschrift auf sein Privatkonto ein. Die Bank löste die Schecks ohne Nachfragens ein, obwohl auf den Schecks der Name des Unternehmens angegeben war.

Das klagende Unternehmen forderte deshalb vor Gericht das Geld für die unterschlagenen Schecks von der Bank zurück. Es argumentierte, die Bank habe aufgrund der fehlenden Übereinstimmung von Zahlungsempfänger und Einreicher näher nachforschen müssen.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe gab der Klage statt. Das Verhalten der Bank sei grob fahrlässig gewesen, weshalb sie haften müsse. Hätte sie vor der Einlösung die Schecks dahingehend geprüft, ob die Gutschrift auf dem Privatkonto des früheren Verkäufers rechtens ist, wäre die Unterschlagung sofort erkannt worden. Ein Mitverschulden sei der Klägerin nicht anzulasten, denn sie habe durch klare Anweisungen an ihre Mitarbeiter festgelegt, dass Schecks unverzüglich bei ihr abzuliefern seien.

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