Gerichtlicher Vergleich bindet Mitarbeiter auch bei einer späteren Insolvenz
 

Wird bei einem gerichtlichen Vergleich im Kündigungsschutzprozess die Zahlung einer Abfindung vereinbart, so hat dieser Vergleich auch Bestand, wenn vor der Zahlung der Abfindung der Arbeitgeber Insolvenz angemeldet hat (LAG Köln, Urteil vom 19. März 2007, AZ,: 2 Sa 1258/06).

Verhandelt wurde der Fall eines Arbeitnehmers, der nach einer krankheitsbedingten Kündigung Kündigungsschutzklage erhob. Im Prozess erklärte er sich mit einer Abfindung von 19.000 Euro einverstanden.

Bevor die Abfindung ausbezahlt werden konnte, stellte der Arbeitgeber jedoch den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Darauf wollte der Arbeitnehmer den Kündigungsschutzprozess weiterführen, mit der Begründung, dass ein gerichtlicher Vergleich ohne Abfindungsauszahlung keine Grundlage habe.

Das Gericht entschied: Die Annahme, der Vertragspartner bleibe bis zur Erfüllung der vertraglicihen Zusage leistungsfähig, sei keine Geschäftsgrundlage eines Vertrages.

Mit dem Verlgeich endet das Arbeitsverhältnis und der Mitarbeiter kann keine Forderungen mehr geltend machen.

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