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Gerichtlicher Vergleich bindet Mitarbeiter auch bei einer späteren Insolvenz | |
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Wird bei einem gerichtlichen Vergleich im Kündigungsschutzprozess die Zahlung einer Abfindung vereinbart, so hat dieser Vergleich auch Bestand, wenn vor der Zahlung der Abfindung der Arbeitgeber Insolvenz angemeldet hat (LAG Köln, Urteil vom 19. März 2007, AZ,: 2 Sa 1258/06). Darauf wollte der Arbeitnehmer den Kündigungsschutzprozess weiterführen, mit der Begründung, dass ein gerichtlicher Vergleich ohne Abfindungsauszahlung keine Grundlage habe. Das Gericht entschied: Die Annahme, der Vertragspartner bleibe bis zur Erfüllung der vertraglicihen Zusage leistungsfähig, sei keine Geschäftsgrundlage eines Vertrages. Mit dem Verlgeich endet das Arbeitsverhältnis und der Mitarbeiter kann keine Forderungen mehr geltend machen. |
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