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Videoüberwachung der Mitarbeiter möglich? | |
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Die heimliche Überwachung mit Videokameras stellt nach Ansicht des Gerichtes einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dar. Beweise, die durch solche Eingriffe erlangt werden, können einem Verwertungsverbot unterliegen. Solche Beweismittel kann ein Gericht nur dann berücksichtigen, wenn besondere Umstände, z. B. eine notwehrähnliche Lage, den Eingriff rechtfertigen. Im konkreten Fall wurde die Mitarbeiterin eines Getränkemarktes mit zwei Viedeokameras beobchtet, da sie im Verdacht stand für erhebliche Inventurdifferenzen verantworltich zu sein. Dies bestätigte sich durch die Aufzeichnungen und der Mitarbeiterin wurde mit der Zustimmung des Betriebsrats gekündigt. Gegen diese Kündigung richtete sich die Klage. In diesem Fall, so sahen es die Richter, "diente der Eingriff dem Beweis vermuteter, von der Klägerin heimlich begangener strafbarer Handlungen. Die Beklagte durfte die Klägerin deshalb mit Videokameras verdeckt überwachen, weil nach den Feststellungen ein hinreichend konkreter Verdacht bestand, der nicht oder nur schwer mit anderen, das Persönlichkeitsrecht der Klägerin wahrenden Mitteln geklärt werden konnte. Die Kündigung ist auch nicht bereits deswegen unwirksam, weil, wie die Klägerin behauptet, der Betriebsrat vor der Installation nicht beteiligt wurde. Zwar hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Installation technischer Einrichtungen, mit denen das Verhalten der Arbeitnehmer überwacht werden soll (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG). Die - von der Beklagten bestrittene - Verletzung dieses Rechts führt hier aber schon deshalb nicht zu einem Verwertungsverbot im Kündigungsschutzprozeß, weil der Betriebsrat der Kündigung in Kenntnis des durch die Überwachung gewonnenen Beweismittels zugestimmt hat". Quelle: BAG Urteil 2 AZR 51/02 und Pressemitteilung 27/03 |
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