Wer Warenregale auffült ist grundsätzlich Arbeitnhmer
 

In dem aktuellen Urteil entschieden die Richter, dass Arbeitskräfte, die Warenregale auffüllen sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer sind.

Für diese Entscheidung war es unerheblich, dass der Regalauffüller ein Gewerbe angemeldet hat, eigene Leistungen als Festbetrag mit Ausweis der Umsatzsteuer fakturierte und für mehrere Kaufhäuser tätig war.

Hingegen wiegen die Eingliederung der Arbeitskraft in die fremdbestimmte Organisation der Auftraggeberin und das fehlende unternehmerische Risiko so schwer, dass die übrigen, von der Arbeitgeberin in den Vordergrund gestellten Aspekte dahinter zurücktreten.

"Zwar verfügte die ... Arbeitskraft ... im Verhältnis zu anderen Arbeitnehmern in Bezug auf ihre Arbeitszeit über ein größeres Maß an Freiheit, da sie nicht zu starr festgelegten Zeiten arbeiten musste, sondern berechtigt war, den Regalservice innerhalb einer bestimmten Zeitspanne nach der Anlieferung der neuen Ware zu erledigen. Derartige Formen flexibler Arbeitszeitgestaltung sind aber auch im Rahmen von Arbeitsverhältnissen nicht ungewöhnlich und insbesondere dort anzutreffen, wo für den Arbeitgeber nicht die Anwesenheit des Arbeitnehmers im Betrieb zu einer bestimmten Zeit von Bedeutung ist, sondern die tatsächliche Erledigung bestimmter Arbeiten in einem vorgegebenen Zeitrahmen".

Quelle: Urteil LSG Hessen L 8/14 KR 280/04 im Volltext

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