Dauerkranke haben nur Anspruch auf 6 Wochen Lohnfortzahlung
 

Ein als Monteur beschäftigter Arbeitnehmer war seit dem 10. Mai 2004 für zehn Monate erkrankt. Nach einer Arbeitsfähigkeit von 4 Wochen war der Monteur wegen der gleichen Krankheit erneut für 6 Monate arbeitsunfähig. Für den Zeitraum ab dem 11. Mai 2005 verlangte der Mitarbeiter nochmals die 6-wöchige Lohnfortzahlung. Zu Unrecht entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 14. März 2007, Az.: 5 AZR 514/06), da die 12-Monats-Frist zu einem Zeitpunkt auslief, zu dem der Mitarbeiter noch arbeitsunfähig war (daher nicht erneut erkrankt war).

Im Krankheitsfall hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zur Dauer von 6 Wochen. Erkrankt der Arbeitgeber erneut, dann hat er nur dann einen Anspruch auf eine zweite Entgeltfortzahlung von 6 Wochen wenn die Arbeitsunfähigkeit auf einer anderen Krankheit beruht. Handelt es sich aber um eine Fortsetzungskrankheit, dann ergibt sich ein Entgeltfortzahlungsanspruch nur, wenn der Mitarbeiter mindestens 6 Monate nicht infolge der selben Krankheit erkrankt war oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge der selben Krankheit eine Frist von 12 Monaten abgelaufen ist.

Es gibt keine Entgeltfortzahlung, wenn das Arbeitsverhältnis nicht für mindestens 4 Wochen ununterbrochen bestanden hat, das Arbeitsverhältnis ruht, der Mitarbeiter in den vergangenen 6 Monaten wegen der selben Krankheit bereits 6 Wochen arbeitsunfähig war oder die Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet hat. (Schlägerei, Trunkenheitsfahrt, usw.)

Unterschiedliche Rechtsprechung:

Die Klage eines Arbeitnehmers, der mehrere Krankheiten nacheinander und zum Teil gleichzeitig hatte und meinte, er könne die Entgeltfortzahlung über die 6 Wochen hinaus fordern, weil mit der neuen Krankheit die Entgeltfortzahlung erneut begonnen habe, wurde vom LAG Rheinland-Pfalz abgewiesen. Es entschied, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung über die sechs Wochen hinaus habe, auch, wenn zu der bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine andere Krankheit hinzutrete (LAG Rheinland-Pfalz, 8.12.2006, Az. 3 Sa 585/06).

Mit dem oben genannten Urteil widerspricht das LAG dem Bundesarbeitsgericht (BAG). Dieses hatte entschieden, dass der Arbeitnehmer bei einer neuen Krankheit länger Anspruch auf Lohnfortzahlung hat (BAG, 2.12.1981, Az. 5 AZR 89/90), sofern er die Andersartigkeit der Krankheit beweisen kann (LAG Hamm, 14.12.2005, Az. 18 Sa 168/05).

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