Werden Leiharbeiter beschäftigt ist keine betriebsbedingte Kündigung möglich
 

Ein Unternehmen, das Arbeitnehmer im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung beschäftigt, kann seinen festangestellten Mitarbeitern nicht ohne weiteres kündigen. Zuvor muss der Beschäftigungsumfang der Leiharbeiter eingeschränkt werden. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Hamm im Urteil Az.: 11 Sa 1338/06.

Ein Unternehmen, das mehrere Leiharbeitskräfte - zum Teil - über mehrere Monate beschäftigte kündigte einer festangestellten Näherin aus betriebsbedingten Gründen. Diese erhob Kündigungsschutzklage und ergumentierte, dass die Kündigung unwirksam sei, da das Unternehmen zuvor die Leiharbeit habe einschränken müssen, um ihren Arbeitsplatz zu sichern. Dieser Argumentation folgten auch die Richter. Die Kündigung ist unwirksam.

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