Leistungssport auch während der Arbeitsunfähigkeit erlaubt
 

Ein Arbeitnehmer darf trotz einer Krankschreibung Leistungssport betreiben, ohne dass ihm vom Arbeitgeber gekündigt werden kann. Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitnehmer seine Genesung nicht gefährdet. Hat ihm sein behandelnder Arzt die sportliche Betätigung trotz der Erkrankung erlaubt, liegt kein pflichtwidriges Verhalten vor, entschieden kürzlich die Richter des Arbeitsgerichts Stuttgart (9 Ca 475/06).

Der Lagerist eines Unternehmens war mit dem Fahrrad auf seinem Arbeitsweg gestürzt und hatte sich das linke Schulterblatt gebrochen. Wegen dieser Verletzung war er für einige Wochen arbeitsunfähig krank. Während dieser Zeit nahm er an zwei Marathonläufen teil, nachdem er zuvor die Zustimmung seines Arztes eingeholt hatte. Dieser hatte keine Einwände gegen den Leistungssport gehabt. Der Arbeitgeber kündigte dennoch dem Arbeitnehmer außerordentlich und hilfsweise ordentlich, als er von der Teilnahme am Wettkampf erfuhr. Der Lagerist habe durch die sportliche Betätigung seine Genesung gefährdet und damit seine nebenvertraglichen Pflichten als Arbeitnehmer verletzt. Die Weiterbeschäftigung sei dem Arbeitgeber daher nicht zuzumuten.

Die Richter sahen dies anders. Da der Arbeitnehmer vor den Wettkämpfen seinen behandelnden Arzt konsultiert und sich die medizinische Erlaubnis für die Teilnahme geholt habe, habe er korrekt gehandelt. Zudem sei zu vermuten, dass die sportliche Betätigung des Arbeitnehmers zu einer kürzeren Genesungszeit geführt habe. Da der Arbeitgeber nicht näher dargelegt habe, weshalb er von einer schlechteren Genesung aufgrund der Wettkampfteilnahme ausgehe, lehnte das Gericht die Kündigung ab.

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