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Bei Sonderzahlungen wie Gratifikationen können ausscheidende Mitarbeiter ausgeschlossen werden. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in seinem aktuellen Urteil bestätigt. Denn eine freiwillige Gratifikation stellt immer auch einen Motivationsanreiz für die Zukunft dar.
Man darf die Gratifikation zum Motivationsanreiz ausscheidenden Mitarbeitern vorenthalten, denn eine Motivation für zukünftige gute Arbeit kann bei solchen Mitarbeitern nicht mehr erreicht werden.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) musste nun entscheiden, ob eine Schlechterstellung auch zulässig ist, wenn ein Mitarbeiter nicht freiwillig in eine andere Firma wechselt, sondern in einen anderen Unternehmensteil versetzt wird.
Das Gericht hält es für zulässig. Im konkreten Fall hatte das BAG damit die Klage eines Mitarbeiters abgewiesen, der im Laufe des Jahres von der Muttergesellschaft in eine Tochtergesellschaft gewechselt war (BAG, Urteil vom 14. Februar 2007, Az.: 10 AZR 181/06).
Die Zahlung einer Gratifikation kann daher vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses abhängig gemacht machen.
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