![]() |
|
Diskriminierung nach dem AGG setzt subjektiv ernsthafte Bewerbung voraus | |
![]() |
Ein Stellenbewerber kann nicht wegen Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungs-Gesetz (AGG) klagen, wenn es an der subjektiv ernsthaften Bewerbung fehlt (LAG Baden-Württemberg, Urteil 3 Ta 119/07). In dem entschiedenen Fall hat sich ein Volljurist und ehemaliger Rechtsanwalt auf eine Stelle bei der Arbeitsgemeinschaft Arbeitslosengeld II beworben. Als er abgelehnt wurde, klagte er nach dem AGG auf die Zahlung von sechs Monatsgehältern. Das AG Stuttgart - Kammern Ludwigsburg - und das LAG Baden-Württemberg wiesen die Klage ab, da die Bewerbung Zweifel an deren Ernsthaftigkeit aufkommen lies. Für das Anschreiben zur Bewerbung verwendete der Rechtsanwalt seinen früheren Geschäftsbogen der im Fuß den Text ""Im übrigen bin ich der Meinung, dass die Herren Lustmolche und Sittenstrolche, welche als die "Herren Freier" regelmäßig in Bordellen verkehren, zu einer Sonderabgabe (Bordell oder Bordellumsatzsteuer) herangezogen werden müssten. Mit diesem Steueraufkommen sollte die Lebenssituation der Menschen in Pflegeheimen und Behinderteneinrichtungen verbessert werden" enthielt. Das Bewerbungsfoto zeigte in beim Schachspiel und in seinem Lebenslauf gab er an "seit 01.01.2005 im Zuge der sogenannte Reform Harz IV auf Bahnhofspennerniveau verharzt" zu sein. Eine Benachteiligung im Sinne der Antidiskriminierungsvorschriften kommt nur dann in Betracht, wenn der Bewerber objektiv für die zu besetzende Stelle in Betracht kommt und eine subjektiv ernsthafte Bewerbung vorliegt. Diesen Grundsatz hat das Bundesarbeitsgericht schon in füheren Entscheidungen entwickelt. Quelle: Uteil des LAG Baden-Württemberg 3 Ta 119/07
|
weiter: |
|