|
Ein Mitarbeiter besicherte ein Darlehen mit einer Gehaltsabtretung, für die die Bank ein vorgefertigtes und standardisiertes Formular verwendete. Aufgrund eines Aufhebungsvertrages, der für den Mitarbeiter eine Abfindung von € 6.900 vorsah, war der Mitarbeiter schließlich aus dem Unternehmen ausgeschieden. Die Bank verlangte nun von dem ehemaligen Arbeitgeber den Abfindungsbetrag mit Bezug auf die Abtretung,
Das LAG Köln (Urteil vom 27.3.2006, Az 14 (9) Sa 1335/05) wies die Klage der Bank ab: Zum einen hatte das Gericht Zweifel an der rechtlichen Wirksamkeit der Abtretung, "denn eine formularmäßig erklärte Lohn- und
Gehaltsabtretung war nach § 9 AGB-Gesetz (jetzt § 307 Abs. 1 S. 1 BGB) rechtsunwirksam, wenn sie zu einer übermäßigen
Sicherung des Kreditgebers führte. Um den Vorwurf der Übersicherung zu entgehen, musste die Abtretung eine zeitliche und
betragsmäßige Begrenzung enthalten und mittels einer Freigabeklausel und einer Bindung der Offenlegung der Abtretung an
die geltenden Verbraucherschutzvorschriften dafür sorgen, dass der kreditnehmende Verbraucher nicht unangemessen
benachteiligt wird", zum anderen war die Abfindung von der Gehaltsabtretung nicht erfasst. Denn in dieser spreche man nur von Lohn-, Gehalts-, Pensions- und Provisionsansprüchen sowie sonstigen Entgeltzahlungen, nicht aber von Abfindungen. Schließlich war die Abtretung nach einem tarifvertraglichen Abtretungsverbot gar nicht erlaubt.
Quelle: LAG Köln Urteil Az 14 (9) Sa 1335/05
|