Übertragung des Resturlaubs bei Antritt der Elternzeit
 

Nach der aktuellen Rechtsprechung geht das BAG nun davon aus, dass der Erholungsurlaub auch dann übertragen wird, wenn er nach dem Ende der ersten Elternzeit wegen einer weiteren Elternzeit nicht genommen werden kann.

Begründet hat das BAG diese Rechtsprechungsänderung mit einer verfassungs- und europarechtskonformen Auslegung von § 17 Abs. 2 BErzGG/BEEG. Sie hat den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, die Vorgaben in Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie, Art. 2 der Gleichbehandlungsrichtlinie und die Wertungen aus Art. 8 und 11 der Mutterschutzrichtlinie zu beachten (BAG, Urteil v. 20.5.2008, 9 AZR 219/07).

Das BAG entschied in seinem Urteil, wenn ein Arbeitnehmer den ihm zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten hat, muss der Arbeitgeber den Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr nach der Elternzeit gewähren. Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit, so ist der Urlaub abzugelten.

Quelle: BAG Urteil vom 20.05.2008 9 AZR 219/07

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