Mitarbeiter können eine Pflegeauszeit nehmen - eine neue Belastung für Firmen
 

Seit dem 01. Juli 2008 gibt das PflegeZG dem Arbeitnehmer zwei unterschiedliche Ansprüche. Zum einen den Anspruch auf kurzzeitige Arbeitsbefreiung bis zu 10 Tagen (dies betrifft jeden Betrieb) und zum anderen den Anspruch auf Gewährung von Pflegezeit bis zu einer Dauer von 6 Monaten (betrifft Betriebe mit regelmäßig mehr als 15 Mitarbeitern). Beide Ansprüche stehen dem Arbeitnehmer ab dem 1. Arbeitstag zu. Beansprucht der Arbeitnehmer die kurzzeitige Arbeitsbefreiung oder die Pflegezeit, so kann ihm während dieser Zeit nicht gekündigt werden (Kündigungsverbot im PflegeZG). Ausnahmen gibt es nur, wenn der Arbeitgeber vorher eine Genehmigung der Obersten Landesbehörde für Arbeitschutz und Kündigung eingeholt hat (z.B. bei Einstellung des Betriebes).

Für die Beanspruchung der kurzzeitigen Arbeitsbefreiung oder der Pflegezeit ist Voraussetzung, dass ein naher Angehöriger (Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Ehegatte, Lebenspartner, Geschwister, eigene Kinder und Kinder des Ehegatten oder Lebenspartners) plötzlich pflegebedürftig ist und die Verhinderung und voraussichtliche Dauer dem Arbeitgeber unverzüglich angezeigt wird.

Eine Entgeltfortzahlung ergibt sich aus dem PflegeZG nicht. Allerdings kann sich für die kurzzeitige Arbeitsbefreiung ein Entgeltfortzahlungsanspruch aus § 616 BGB ergeben, wenn dieser Anspruch nicht im Arbeitsvertrag ausgeschlossen ist. Ansprüche können sich auch aus dem Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarungen ergeben.

Für viele Firmen ergibt sich aus dieser Regelung eine zusätzliche Belastung.

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