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Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit | |
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Nach § 8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) muss der Arbeitnehmer die Verringerung seiner Arbeitszeit, den Umfang der Verringerung und die gewünschte Verteilung drei Monate vor deren Beginn beantragen. Er kann die Verringerung davon abhängig machen, dass auch seinem Verteilungswunsch zugestimmt wird. Der Arbeitnehmer macht ein einheitliches Vertragsangebot. Nach der Erörterung mit dem Arbeitgeber, kann der Mitarbeiter seinen Verteilungswunsch nicht mehr ändern (BAG, Urteil vom 24.06.2008, 9 AZR 514/07). So entschied das BAG in seinem Urteil vom 24.06.2008 (9 AZR 514/07) und wies die Klage einer Rechtsanwaltsfachangestellten ab. Die Frau war seit 1995 in einer Anwaltskanzlei mit einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden beschäftigt. Im Januar 2006 erörterten die Arbeitnehmerin und ihr Arbeitgeber ihren Wunsch ihre Arbeitszeit auf 33 Wochenstunden zu verringern und auf die Zeiten von Montag bis Donnerstag von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr und von 13.00 bis 16.00 und am Freitag von 8.30 Uhr bis 13.30 Uhr zu verteilen. Dies lehnte der Arbeitgeber schriftlich ab. Worauf die Mitarbeiterin Klage erhob. Im Verlauf des Prozesses hat die Mitarbeiterin ihren Verteilungswunsch mehrfach geändert. Dies war der Grund zu Klageabweisung, denn die Arbeitnehmerin durfte Ihren Wunsch zur Verteilung nicht mehr ändern. Das Gericht stellte klar, dass ein Arbeitnehmer sein Angebot zur Verringerung der Arbeitszeit davon abhängig machen kann, ob auch seinem Verteilungswunsch entsprochen wird. Der Arbeitnehmer darf bei der Erörterung seinen Verteilungswunsch erstmalig äußern oder einen geäußerten Verteilungswunsch abändern. Danach ist er aber daran gebunden. Im konkreten Fall hätte die Mitarbeiterin einen neuen Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit stellen und auch die Festlegung der gewünschten Verteilung verlangen müssen. Quelle: BAG, Urteil vom 24.06.2008, 9 AZR 514/07 |
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