Kündingung muss eigenhändig unterschrieben sein - Probzeitkündigung
 

In dem aktuellen Urteil stellt das Bundesarbeitsgericht (BAG) fest, dass die Schriftformerfordernis für Kündigungen nach § 623 BGB nur dann gewahrt ist, wenn das Kündigungsschreiben vom Kündigenden eigenhändig unterzeichnet ist. Nach dem äußeren Erscheinungsbild muss erkennbar sein, dass der Unterzeichner seinen vollen Namen und nicht nur eine Abkürzung geschrieben hat. Auf die Lesbarkeit des Namenszuges kommt es dabei nicht an.

Die bloße Paraphierung mit einem Namenskürzel genügt dem Schriftformerfordernis nicht.

Weiter stellte das BAG fest, dass bei Kündigungen innerhalb einer vereinbarten Probezeit nur eine Frist von zwei Wochen einzuhalten ist (§ 622 Abs. 3 BGB) und nicht die längere Grundkündigungsfrist nach § 622 Abs. 1 von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Monats.

Haben die Vertragsparteien eine Probezeit von 6 Monaten vereinbart, dann gilt die Kündigungsfrist von zwei Wochen unabhängig davon, ob die Länge der Probezeit - in Bezug auf die Tätigkeit - angemessen ist.

Quelle: BAG Pressemitteilung Nr. 08/08 zum Urteil vom 24.01.2008 - 6 AZR 519/07

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