Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags
 

Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (§ 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG) ist die höchstens dreimalige Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren zulässig.

Eine Verlängerung setzt nach den Bestimmungen des TzBfG voraus, dass sie noch während der Laufzeit des zu verlängernden Vertrags vereinbart und dadurch grundsätzlich nur die Vertragsdauer geändert wird, nicht aber die übrigen Arbeitsbedingungen, da es sich sonst um den Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrages handelt, dessen Befristung wegen des bereits bisher bestehenden Arbeitsverhältnisses nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ohne Sachgrund nicht zulässig ist.

Die Änderung des Vertragsinhalts anlässlich einer Verlängerung iSd. § 14 Abs. 2 TzBfG ist u.a. zulässig, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Verlängerung einen Anspruch auf die Vertragsänderung hatte. Dies hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 14 Abs. 2 TzBfG entschieden.

Im verhandelten Fall wurde die Klägerin von der Beklagten am 1. September 2004 zunächst für ein Jahr mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden befristet eingestellt. Am 11. Juli 2005 vereinbarten die Parteien für die Zeit ab dem 1. September 2005 ein befristetes Arbeitsverhältnis für ein weiteres Jahr mit einer Wochenarbeitszeit von 30 Stunden.

Nach dem Urteil des BAG ist die Befristung zum 31. August 2006 unwirksam, denn bei der Vereinbarung vom 11. Juli 2005 handelt es sich nicht um eine Vertragsverlängerung iSv. § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG, da die Dauer der Arbeitszeit geändert wurde und hierauf kein Anspruch der Klägerin bestand.

Quelle: BAG PM 2/08, Urteil vom 16. Januar 2008 - 7 AZR 603/06 -

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