Vertragsänderung ist nach Betriebsübergang möglich
 

Die Bestimmung des § 613 a BGB hindert Arbeitnehmer und Betriebsübernehmer nicht, nach einem Betriebsübergang einzelvertraglich die mit dem Betriebsveräußerer vereinbarte Vergütung abzusenken. Eine solche Vereinbarung bedarf keines sie rechtfertigenden Sachgrundes.

Im konkreten Fall klagte eine Verkäuferin, die bei einer nicht tarifgebundenen Handelsgesellschaft beschäftigt war. Sie bezog monatlich ein Grundgehalt von 1.099,28 Euro brutto sowie eine Funktionszulage in Höhe von 270,98 Euro brutto.

Am 01. Juni 2004 ging das Arbeitsverhältnis im Wege des Betriebsübergangs auf die Beklagte über Die Parteien vereinbarten am 27. Juli 2004 das Entgelt der Klägerin - unter Wegfall der Funktionszulage auf das bei der Beklagten tariflich geregelte Monatsentgeltgeld von € 1.041,40 abzusenken. Zum Ausgleich erhielt dien Klägerin eine Einmalzahlung von € 3.900.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Unwirksamkeit der Änderungsvereinbarung geltend gemacht und Fortzahlung der mit dem Betriebsveräußerer vereinbarten Vergütung gefordert.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht Brandenburg hat sie abgewiesen. Die Revision der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben, denn die nach dem Übergang des Arbeitsverhältnisses vereinbarte Neuregelung der Vergütung ist wirksam.

Quelle: Bundesarbeitsgericht PM 79/07 zum Urteil vom 7. November 2007 - 5 AZR 1007/06

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