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| Geringfügige Beschäftigung zählt bei der Betriebszugehörigkeit mit | |
In seinem Urteil vom 25.04.2007 - 6 AZR 746/06 hat der 6. Senat des Bundesarbeitsgerichts klargestellt, dass Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung als Beschäftigungszeit anzurechnen sind, da sog. Geringverdiener nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) iVm. dem Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 GG. nicht schlechter gestellt werden dürfen als Vollzeitkräfte. Schließt ein Tarifvertrag die Anrechnung aus, so ist diese Bestimmung unwirksam. Im konkreten Fall hatte das Gericht in einem Kündigungsschutzprozess die Frage zu entscheiden, ob auf das Arbeitsverhältnis einer Erzieherin (Klägerin) Zeiten geringfügiger Beschäftigung als Beschäftigungszeit im Sinne des BAT anzurechnen sind, denn nur bei Berücksichtigung dieser Zeiten wäre die Klägerin länger als 15 Jahre beschäftigt gewesen und damit nach dem BAT unkündbar. Die ordentliche Kündigung wäre damit unwirksam. Die Vorinstanzen hatten die Kündigungsschutzklage mit der Begründung abgewiesen, dass tarifvertragliche Vorschriften des öffentlichen Dienstes der Berücksichtigung von Zeiten geringfügiger Beschäftigung entgegen stehen, die vor dem 1. Januar 2002 angefallen sind. Das BAG erklärte diese Bestimmung des Tarifvertrags als unwirksam und bestätigte die Unkündbarkeit der Klägerin, der hätte daher nur außerordentlich gekündigt werden können. Quelle: BAG Urteil 6 AZR 746/06, Pressemitteilung Nr. 28/07 |
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