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Geldwerter Vorteil bei Arbeitgeberdarlehen | |
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Arbeitgebedarlehen sind ein gern genutztes Mittel um Mitarbeiter stärker an das Unternehmen zu binden. Der BFH hat mit seinem Urteil vom 4. Mai 2006 - VI R 28/05 - entschieden, dass für den Arbeitnehmer kein lohnsteuerlich zu erfassender Vorteil entsteht, wenn der Arbeitgeber das Darlehen zu einem marktüblichen Zinssatz gewährt. Wird dieser aber bei dem Darlehen unterschritten, so ergibt sich ein geldwerter Vorteil, der lohnsteuerlich zu berücksichtigen ist. Der geldwerte Vorteil ergibt sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem marktüblichen Zins und dem Zins, den der Arbeitnehmer zahlt. Für die gesamte Vertragslaufzeit ist der bei Vertragsabschluss vereinbarte Zins maßgebend. Der marktübliche Zins ist der, von der Bundesbank veröffentlichte, Effektivzins - also die gewichteten Durchschnittszinssätze. Die zu verwendenden Tabelle findet man unter http://www.bundesbank.de/statistik/statistik_zinsen_tabellen.php, unter der Ruprik "EWU-Zinsstatistik", Bestände, Neugeschäft. Es sind die Effektivzinssätze unter "Neugeschäft" zu benutzen. Von dem angegebenen Zinssatz kann ein Abschlag von 4 % gemacht werden. Aus der Differenz zwischen diesem Maßstabszinssatz und dem Effektivzinssatz des Arbeitgeberdarlehens sind die Zinsverbilligung und der geldwerte Vorteil zu berechnen. Für den geldwerten Vorteil gilt eine Freigrenze von € 44,00 monatlich (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG).
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Beispiel: Ein Arbeitnehmer erhält im März 2007 ein Arbeitgeberdarlehen über € 20.000,00 zu einem Effektivzins von 2 % p.a. bei einer Laufzeit von 4 Jahren. |
Der bei Vertragsabschluss im Mai 2007 von der Deutschen Bundesbank für Konsumkredite (es ist in Konsum- und Wohnbaukredite zu unterscheiden) mit anfänglicher Zinsbindung von über 1 bis 5 Jahre veröffentlichte Effektivzins beträgt 5,81 % (für den Erhebungszeitraum März 07). Der Maßstabszinssatz ergibt sich nach einem Abschlag von 4 % mit 5,58 %. Die Zinsverbilligung beträgt damit 3,58 % (5,58 % - 2 %) und der geldwerte Vorteil damit € 59,67 im Monat. Dieser Vorteil ist - da die Freigrenze überschritten ist - lohnsteuerpflichtig. Quelle: BMF-Schreiben IV C 5 - S 2334/07/0009, Tabellen der Deutschen Bundesbank |
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