Unternehmensberater Peter Dürr

Informationen für Gründer, Unternehmer und Geschäftsführer

KfW-Gründercoaching (GCD)

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Das Gründercoaching Deutschland (GCD) ist eher unter dem Begriff “KfW-Gründercoaching” bekannt, seit die KfW am 01. Oktober 2007 die Verantwortung  für die Projektdurchführung übernommen hat.

Mit dem Gründercoaching Deutschland (GCD) werden für Gründer und  junge Unternehmen ab der Gründung und innerhalb der ersten fünf Jahre ihres Bestehens Beratungsleistungen aus Mittels des Bundes und des ESF (europäischer Sozialfond) bezuschusst (vor der Gründung können Gründer eine aus Landesmitteln bezuschusste Beratung über das RKW erhalten).

Mit dieser Förderung sollen die Erfolgsaussichten der Gründungen erhöht werden.

Wer wird gefördert?

Förderanträge können gestellt werden von Existenzgründer, deren Gründung auf eine Vollexistenz ausgerichtet ist mit Sitz und Geschäftsbetrieb in der Bundesrepublik Deutschland im Bereich der gewerblichen Wirtschaft (Handel, Handwerk, Industrie, Gast- und Fremdenverkehrsgewerbe, Handelsvertreter und -makler, sonstiges Dienstleistungsgewerbe, Verkehrsgewerbe) von Angehörigen Freier Berufe, sofern ihr überwiegender Geschäftszweck nicht auf die entgeltliche Unternehmensberatung ausgerichtet ist.

Der Beginn der selbstständigen Tätigkeit (Gründung, Unternehmensübernahme, tätige Beteiligung) muss erfolgt sein und liegt zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als 5 Jahre zurück.

Existenzgründer aus Arbeitslosigkeit, die Leistungen nach SGB II  (§§ 16 b, 16 c, 20)  und SGB III (§ 57) beziehen, erhalten im ersten Jahr nach der Gründung eine besondere Förderung.

Was wird gefördert?

Gefördert werden Maßnahmen zu allen wirtschaftlichen, finanziellen und organisatorischen Fragen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit.

Nicht gefördert werden Maßnahmen in den Gebieten Rechts-, Steuer-, Versicherungsberatung, Buchhaltung und Abschlüsse, Gestaltung und Erstellung von Werbematerialien und Internetseiten,  Akquisitions- und Vermittlungstätigkeiten (sofern diese dem Absatz des Beraters dienen), Hard- und Software, EDV-Schulungen.

Wie wird gefördert?

Nach den den aktuellen Förderrichtlinien kann der Antragsteller einen Zuschuss von 75 % (neue Bundesländer) oder 50 % (alte Bundesländer) des Beratungshonorars erhalten. Die Bemessungsgrundlage liegt bei € 6.000,00. Der Berater kann ein Tageshonorar von maximal € 800 berechnen.

Nach den aktuellen Förderrichtlinien zum GCD aus Arbeitslosigkeit kann der Antragsteller einen Zuschuss von 90 % des Beratungshonorars erhalten. Die Bemessungsgrundlage liegt bei € 4.000. Der Berater kann ein Tageshonorar von maximal € 800 berechnen.

Ein Tagwerk umfasst 8 Stunden.

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Oktober 25th, 2011 at 6:42 pm

Datenbank der Bundesregierung informiert über Informationspflichten der Wirtschaft

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Die Bundesregierung hat im Internet eine Datenbank veröffentlicht, die sämtliche Informations-, Berichts- und Dokumentationspflichten enthält, die nach geltendem Bundes- und Europarecht für die deutsche Wirtschaft bestehen.

Damit soll Bürgern und Unternehmen die Möglichkeit gegeben werden, nachschauen zu können, welche Informationspflichten sich aus welchen Regelungen für die Wirtschaft ergeben. Dies sei ein weiterer Schritt hin zu mehr Transparenz beim Handeln von Verwaltung und Politik, erklärte Staatssekretär Hans Bernhard Beus in einer Pressemitteilung der Bundesregierung.

Die Datenbank wurde gemeinsam von den Ressorts der Bundesregierung und dem Statistischen Bundesamt geschaffen und ist unter der Adresse www.bundesregierung.de/informationspflichten einsehbar.

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August 16th, 2011 at 5:06 pm

Geldwerter Vorteil bei Arbeitgeberdarlehen

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Arbeitgeberdarlehen sind ein gern genutztes Mittel um Mitarbeiter stärker an das Unternehmen zu binden. Der BFH hat mit seinem Urteil vom 4. Mai 2006 – VI R 28/05 – entschieden, dass für den Arbeitnehmer kein lohnsteuerlich zu erfassender Vorteil entsteht, wenn der Arbeitgeber das Darlehen zu einem marktüblichen Zinssatz gewährt. Wird dieser aber bei dem Darlehen unterschritten, so ergibt sich ein geldwerter Vorteil, der lohnsteuerlich zu berücksichtigen ist.

Der geldwerte Vorteil ergibt sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem marktüblichen Zins und dem Zins, den der Arbeitnehmer zahlt. Für die gesamte Vertragslaufzeit ist der bei Vertragsabschluss vereinbarte Zins maßgebend.

Der marktübliche Zins ist der, von der Bundesbank veröffentlichte, Effektivzins – also die gewichteten Durchschnittszinssätze. Die zu verwendenden Tabelle findet man unter

http://www.bundesbank.de/statistik/statistik_zinsen_tabellen.php

unter der Ruprik “EWU-Zinsstatistik”, Bestände, Neugeschäft. Es sind die Effektivzinssätze unter “Neugeschäft” zu benutzen.

Von dem angegebenen Zinssatz kann ein Abschlag von 4 % gemacht werden. Aus der Differenz zwischen diesem Maßstabszinssatz und dem Effektivzinssatz des Arbeitgeberdarlehens sind die Zinsverbilligung und der geldwerte Vorteil zu berechnen. Für den geldwerten Vorteil gilt eine Freigrenze von € 44,00 monatlich (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG).

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer erhält im März 2007 ein Arbeitgeberdarlehen über € 20.000,00 zu einem Effektivzins von 2 % p.a. bei einer Laufzeit von 4 Jahren.

Der bei Vertragsabschluss im Mai 2007 von der Deutschen Bundesbank für Konsumkredite (es ist in Konsum- und Wohnbaukredite zu unterscheiden) mit anfänglicher Zinsbindung von über 1 bis 5 Jahre veröffentlichte Effektivzins beträgt 5,81 % (für den Erhebungszeitraum März 07). Der Maßstabszinssatz ergibt sich nach einem Abschlag von 4 % mit 5,58 %. Die Zinsverbilligung beträgt damit 3,58 % (5,58 % – 2 %) und der geldwerte Vorteil damit € 59,67 im Monat. Dieser Vorteil ist – da die Freigrenze überschritten ist – lohnsteuerpflichtig.

Quelle: BMF-Schreiben IV C 5 – S 2334/07/0009, Tabellen der Deutschen Bundesbank

 

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August 14th, 2011 at 6:46 pm

Die Königreiche des mittleren Managements

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Eine unbekannte und unkalkulierbare  Größe ist die hoch entwickelte Teamfähigkeit im mittleren Management, das sich selber Aufträge erteilen, diese abwickeln und kontrollieren kann.  Auf dieser Verantwortungsstufe entsteht in hohem Maße Leerlauf.  Die Aktivitäten haben mit unternehmerischem Handeln wenig, mit Verwaltungsbürokratie viel zu tun.

Die mittlere Führungsebene macht die Unternehmen oft schwerfällig und bürokratisch. Denn gerade in größeren Unternehmen konnte sich das mittlere Management nach oben abschotten.  Sie schaffen sich durch Budgetvorgaben gesicherte kleine Königreiche, die nicht nach Leistung, sondern über Finanzzahlen geführt werden.

Es kommt daher nicht selten vor. dass die Ursachen für die Verschlechterung der Leistungsfähigkeit eines Unternehmens lange Zeit nicht auf die verursachenden Abteilungen zurückgeführt werden kann, da diese Abteilungen ja unauffällig innerhalb ihrer Budgets bleiben und Leistungen erbringen – welche letztendlich das Unternehmen bremsen.  Ist der “Übeltäter” aber doch erkannt, dann setzen kreative und langwierige Manöver ein, mit denen sich das Management die Positionen retten will – diese dauern mindestens so lange, bis der Absprung in eine bessere Position gelingt (siehe auch “Das Peter-Prinzip” von Peter & Hull).

Diese Verbeamtung im mittleren Management, das Verwaltungsdenken und der Papierkrieg sind wesentliche Ursachen, weshalb viele Unternehmen immobil geworden sind und mit Kostenproblemen kämpfen müssen. Unbewegliche Mitarbeiter, die hauptsächlich ihre Positionen verteidigen, anstatt Produkte und Dienstleistungen zu entwickeln, sind bei der heutigen weltweiten verschärften Konkurrenzsituation untragbar.

Bei der Besetzung der Positionen ist mehr Konsequenz gefragt. Die wichtigen Zukunftsaufgaben der obersten Unternehmensführung liegen in der Suche und Auswahl der richtigen Mitarbeiter, mit denen sie ihr Unternehmensschiff steuern wollen.

Sie muss durch konsequente Führung verhindern, dass sich die mittlere Ebene hauptsächlich mit der Sicherung ihres Reiches beschäftigt und permanent Minen der Kollegen entschärft oder eigene Minen legt.

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August 8th, 2011 at 2:53 pm

Kündigung muss vor 14.00 Uhr zugehen

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Der Arbeitgeber trägt die Beweislast für den fristgerechten Zugang einer Kündigung.  Er trägt also für den Zeitpunkt des Zugangs die Darlegungs- und Beweislast.

In einem streitigen Verfahren vor dem LAG Köln (4 Sa 721/10) hatte der Arbeitgeber die Kündigung nach 16.00 Uhr in den Briefkasten des Mitarbeiters eingeworfen und damit ging diese nach Ansicht des Gerichts nicht mehr am Tag des Einwurfes sondern erst am nächsten Tag zu.

Das Gericht berücksichtigt dabei die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, nach der ein Zugang einer Kündigung an dem Tag bewirkt ist, an welchem nach der Verkehrsanschauung mit einer Leerung des Briefkasten gerechnet werden kann.

Der Einwurf muss vor 14.00 Uhr erfolgen, da in Großstädten Briefzustellungen bis zu diesem Zeitpunkt üblich sind (LAG Berlin (Urteil v. 20.1.1999, 6 Sa 106/98);  Beschluss des LAG München (Beschluss v. 5.3.2008, 7 Ta 2/08)).

April 2011

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April 19th, 2011 at 11:27 am

Frühwarnindikatoren/Quicktest

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Es ist schon immer das Bestreben der Wirtschaftswissenschaften gewesen Instrumente zu entwickeln, die konkrete und belastbare Aussagen zur Stabilitüät und Überlebenschance eines Unternehmens zulassen.

Hierbei häufig angewandte Methoden sind die

  1. erweiterte Kennzahlenanalysen
  2. multiple Diskriminanzanalyse in der vereinfachten Form
  3. multiple Diskriminanzanalyse nach Beermann
  4. multiple Diskriminanzanalyse nach Bleier
  5. Faktorenanalyse nach Weinrich
  6. Frühwarnmethode “RISK der Universität Münster.

Ein weiteres, sehr einfaches Verfahren, das sich auf die Berechnung und Analyse von nur vier Kennzahlen stützt und damit schon richtige Ergebnisse liefert, ist der Quicktest nach Peter Kralicek.

Das Verfahren liefert Hinweise zur finanziellen Stabilität und zur Ertragslage des Unternehmens durch die Ermittlung der Kennzahlen

  1. Eigenkapitalquote (EK/GK * 100)
  2. Schuldentilgungsdauer ((FK-FLM)/CF)
  3. Gesasmtkapitalrentabilität ((BE+FKZ)/GK*100)
  4. Cash flow in % der Betriebsleistung (CF/BL * 100)

Zur Bewertung der Kennzahlen steht eine Beurteilungsskala zur Verfügung, die jedem errechneten Wert eine Schulnote zuordnen lässt.

So haben zum Beispiel eine Eigenkapitalquote vom mehr als 30 %, eine Cash Flow von mehr als 10 %, eine Gesamtkapitalrentabilität von mehr als 15 % und eine Schuldentilgungsdauer von weniger als 3 Jahren jeweils die Note 1.

Ich wende den Quicktest schon seit Jahren in der Unternehmensanalyse an und bin von den Ergebnissen überzeugt, die bisher von den genannten aufwändigeren Verfahren nur bestätitgt werden konnten.

Falls jemand Lust bekommen hat den Quicktest anzuwenden, kann er sich eine EXCEL-Datei runterladen, die diesen Test (bis auf die Eingabe der Daten) automatisiert.

Link zur EXCEL-Datei

Written by Peter Dürr

Oktober 27th, 2010 at 7:47 pm

Für Abmahnungen dürfen Anwälte eingesetzt werden

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Dieses Recht gilt auch für Unternehmen, die eine eigene Rechtsabteilung haben. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 08. Mai 2008 – I ZR 83/06) sind diese Unternehmen nicht gehalten, die eigenen Juristen zur Überprüfung von Wettbewerbshandlungen der Mitbewerbern einzusetzen und Abmahnungen auszusprechen. Daher müssen bei Abmahnungen auch die Anwaltskosten des Abmahnenden ersetzt werden.

Die streitenden Parteien sind Anbieter und “Wettbewerber auf dem Gebiet der Telekommunikationsdienstleistungen. Zwei Werber der Beklagten hatten versucht, eine Kundin der Klägerin, der Deutschen Telekom AG, für die Beklagte zu gewinnen, und hatten dabei irreführende Behauptungen aufgestellt. Obwohl die Deutsche Telekom AG eine eigene Rechtsabteilung unterhält, hatte sie die Beklagte durch ein Rechtsanwaltsbüro abmahnen lassen. Da die Beklagte keine Unterlassungserklärung abgab, erwirkte die Klägerin eine einstweilige Verfügung, die die Beklagte schließlich als endgültige Regelung anerkannte. Soweit die Anwaltskosten durch das Gerichtsverfahren veranlasst waren, mussten sie ohnehin von der Beklagten getragen werden. Im Streit waren deswegen nur noch die durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten.
Das Landgericht und das Berufungsgericht haben der Klage stattgegeben und sich dabei auf eine Bestimmung im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gestützt, die dem Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen gibt. Auch wenn der Wettbewerbsverstoß klar auf der Hand gelegen sei, habe die Klägerin die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für erforderlich halten dürfen.
Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung der Vorinstanzen bestätigt. Auszugehen sei von der tatsächlichen Organisation des abmahnenden Unternehmens. Ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung sei nicht gehalten, die eigenen Juristen zur Überprüfung von Wettbewerbshandlungen der Mitbewerber einzusetzen und gegebenenfalls Abmahnungen auszusprechen. Die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen gehöre nicht zu den originären Aufgaben eines gewerblichen Unternehmens. Deswegen sei es nicht zu beanstanden, wenn ein Unternehmen wie die Deutsche Telekom AG sich für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen der Anwälte bediene, mit denen es auch sonst in derartigen Angelegenheiten zusammenarbeite.
Urteil vom 8. Mai 2008 – I ZR 83/06 – Abmahnkostenersatz OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 9. Februar 2006 – 6 U 94/05 LG Frankfurt a.M., Urteil vom 13. Mai 2005 – 3/11 O 158/04 Karlsruhe, den 9. Mai 2008″

Quelle: Mitteilung der Pressestelle des BGH – Nr. 93/2008

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Oktober 2nd, 2010 at 3:37 pm

Posted in Wettbewerbsrecht

Gründercoaching der KfW-Mittelstandsbank (KfW-Gründercoaching)

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Seit dem 01. Oktober 2007 wird von der KfW-Mittelstandsbank die, aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) geförderte, Beratung “Gründercoaching” angeboten. Gefördert wird die Beratung von Unternehmensgründern in den ersten fünf Jahren nach der Gründung. Die maximale Förderung beträgt bis zu € 4.500,00 (neue Bundesländer) bzw. € 4.000,00 (alte Bundesländer). Bis zum Jahr 2013 stehen für das Programm 260 Mio. Euro zur Verfügung.

Gefördert werden Existenzgründungen der gewerblichen Wirtschaft (Handel, Handwerk, Industrie, Gast- und Fremdenverkehrsgewerbe, Handelsvertreter und -makler. sonstiges Dienstleistungsgewerbe, Verkehrsgewerbe) und Angehörige wirtschaftsnaher Freier Berufe (keine Unternehmensberater), die ihren Sitz und Geschäftsbetrieb in der Bundesrepublik Deutschland haben.

Der förderfähige Tagessatz beträgt € 800,00 und der wird in den neuen Bundesländer mit 75 % und in den alten Bundesländern mit 50 % bezuschusst. Das vertraglich vereinbarte Netto-Beraterhonorar darf maximal € 6.000,00 betragen.

Beantragt wird das Gründercoaching bei dem zuständigen Regionalpartner. Dies sind in BW alle Industrie- und Handelskammern sowie die Handwerkskammern). Wird der Antrag von der KfW-Mittelstandsbank positiv entschieden, kann der Gründer einen akkreditierten Berater aus der Beraterdatenbank der KfW-Unternehmensagentur auswählen und diesen mit der Dienstleistung beauftragen.

Interessenten können sich unter der Rufnummer (030) 20264-5900 direkt an die KfW-Unternehmensagentur wenden.

Quelle: Merkblatt “Gründercoaching Deutschland”

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Oktober 2nd, 2010 at 3:30 pm

Posted in Existenzgründung

Bei geringen Gewinnen ist keine Luxuslimousine erlaubt

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Bei nur geringen Gewinnen dürfen Firmenfahrzeuge nicht zu “groß” ausfallen, da in diesen Fällen das Finanzamt berechtigt ist, die volle steuerliche Anerkennung der Fahrzeugkosten zu verweigern. Dies bestätigt der Bundesfinanzhof in seinem Urteil BFH -Az.: XI B 25/06.

Hintergrund war der Fall eines Bauunternehmers, der sich einen 7er BMW und ein Mercedes CL 420 als Firmenwagen angeschafft hatte und die Anschaffungskosten in den Folgejahren steuerlich abgeschrieben hatte. Das zuständige Finanzamt stellte bei einer Nachprüfung fest, dass das Unternehmen nur geringe Jahresgewinne ausweisen konnte und verweigerte daher teilweise die Anerkennung der Firmenwagen. Die dagegen gerichtete Klage des Bauunternehmers blieb erfolglos.

Der Bundesfinanzhof bestätigte das Urteil der Vorinstanz und stellte klar, dass die Anschaffung derartiger Sportwagen bei nur geringen Jahresgewinnen (ca. 50.000 Euro) in einem unangemessenen Verhältnis zur Wirtschaftskraft des Unternehmens und auch zur Branche steht. Da nach Ansicht der Richter der Luxus unangemessen ist, sei auch die Verweigerung der Anerkennung der vollen Anschaffungskosten gerechtfertigt.

Written by Peter Dürr

Oktober 2nd, 2010 at 3:21 pm

Das Finanzamt muss Gründern eine Steuernummer zuteilen

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Bei Neugründungen kommt es häufig vor, dass das zuständige Finanzamt dem jungen Unternehmen keine Steuernummer zuteilt, da es oftmals unberechtigt eine selbständige unternehmerische Tätigkeit anzweifelt. Der Gründer kann dann keine ordentliche Rechnung schreiben und/oder seine Impressumspflicht nicht erfüllen. Durch ein Urteil des BFH wird das Finanzamt nun zur Zuteilung verpflichtet.

In der Urteilsbegründung wird u.a. ausgeführt: “Ein öffentlich-rechtlicher Anspruch von Unternehmern i.S. des § 2 UStG auf Erteilung einer Steuernummer für umsatzsteuerliche Zwecke ist zwar weder im Gemeinschaftsrecht noch im inländischen Recht ausdrücklich vorgesehen; das Bestehen eines solchen Anspruchs ergibt sich aber mittelbar aus § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG. Nach dieser Vorschrift muss eine Rechnung u.a. die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer enthalten. In den in § 14 Abs. 2 Satz 1 UStG geregelten Fällen ist der Unternehmer, der eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG ausführt, verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Dies ist der Fall, wenn der Unternehmer einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person ausführt (§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 UStG) oder wenn er eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1 UStG) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück ausführt (§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG).”

“Die Steuernummer dient danach nicht nur der verwaltungstechnischen Erfassung von Steuerpflichtigen und der Durchführung des Besteuerungsverfahrens. Sie ist vielmehr regelmäßig Voraussetzung für ein selbständiges gewerbliches oder berufliches Tätigwerden, soweit nicht ausnahmsweise ausschließlich Umsätze ausgeführt werden sollen, für die die Ausstellung einer Rechnung nicht vorgeschrieben ist. Der Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstellung von Rechnungen unter Angabe der Steuernummer steht demgemäß ein öffentlich-rechtlicher Anspruch des Unternehmers auf Erteilung einer Steuernummer gegenüber. Die Steuernummer ist zudem auch Voraussetzung für die Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a UStG. In dem Antrag auf Erteilung einer solchen Nummer ist nämlich die Steuernummer, unter der der Antragsteller umsatzsteuerlich geführt wird, anzugeben (§ 27a Abs. 1 Satz 6 UStG).”

Wird die Erteilung einer Steuernummer an eine GmbH abgelehnt, die zur Ausstellung von Rechnungen verpflichtende Umsätze ausführen will, hat dies insoweit die Wirkung eines Tätigkeitsverbots und greift somit unmittelbar in den Schutzbereich des Grundrechts auf Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ein.

Quelle: BFH-Urteil vom 26.02.2008 – II B 6/08

Written by Peter Dürr

Oktober 2nd, 2010 at 3:19 pm